Öffentliche Bekanntmachungen: Stadt Löwenstein

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sarah Schock Freihaus
Sarah Schock Burg
Blick Löwenstein
Löwenstein mit Wolken
Amtliche Bekanntmachungen

Hauptbereich

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Löwenstein Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – (FwKS)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 05.Dezember 2019, zuletzt geändert am 16.Mai 2024 folgende Satzung beschlossen: 

HIER_Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – (FwKS) (PDF-Dokument, 160,94 KB, 21.05.2024)

Bekanntmachungstag: 21. Mai 2024

Haushaltssatzung des Wasserverbands Sulm für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 65 Wasserverbandsgesetz und § 20 der Satzung des  Wasserverbands Sulm in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg beschließt die Verbandsversammlung am 26.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024:

HIER_Haushaltssatzung des Wasserverbands Sulm für das Haushaltsjahr 2024 (PDF-Dokument, 157,77 KB, 23.07.2024)

Bekanntmachungstag: 03. Mai 2024

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2024 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 14 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes stellt der Gemeinderat am 15.02.2024 den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein für das Jahr 2024, mit den folgenden Werten, fest:

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

 
  

Euro

1.

Erfolgsplan

 

1.1.

Gesamtbetrag Erträge

581.250

1.2.

Gesamtbetrag Aufwendungen

529.325

1.3.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1. und 1.2.)

51.925

1.4.

nachrichtlich

 

 

Vorauszahlung der Gemeinde auf spätere Fehlbetragsabdeckung

0

 

Vorauszahlung der Gemeinde auf die spätere Überschussabführung

0

 

 

 

2.

Liquiditätsplan

 

2.1.

Summe der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

581.250

2.2.

Summe der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

483.694

2.3.

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus
laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1. und 2.2.)

97.556

2.4.

Summe der Einzahlung aus Investitionstätigkeit

0

2.5.

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

374.935

2.6.

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4. und 2.5.)

-374.935

2.7.

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3. und 2.6.)

-277.379

2.8.

Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit

0

2.9.

Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit

32.202

2.10.

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8. und 2.9.)

267.798

2.11.

Geplante Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7. und 2.10.)

-9.581

   

§ 2 Kreditermächtigung

 
   

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

300.000

   

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 
   

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsplanjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird festgesetzt auf

0

   

§ 4 Kassenkredite

 
   

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

100.000

Löwenstein, 16.02.2024

 

Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung des Wirtschaftsplans

Der vorstehende Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen wurde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.04.2024 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 22. April 2024 bis einschließlich Donnerstag, 2. Mai 2024 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.
 

Löwenstein, 11.04.2024


Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 11.04.2024

   

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2024 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

9.350.560

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

9.898.600

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-548.041

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-548.041

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

9.074.829

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

9.212.284

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-137.456

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

458.493

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.775.442

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-1.316.949

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.454.405

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

400.000

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

152.948

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

247.052

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.207.353

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
Und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
Festgesetzt auf                                                                                 400.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
Von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                    0 EUR

§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf              1.100.000 EUR

§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf      480 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                480 v.H.
der Steuermessbeträge;

2. für die Gewerbesteuer auf                                                                       395 v.H.
der Steuermessbeträge.

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 16.02.2024

 

Klaus Schifferer
Bürgermeister

  

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.04.2024 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 22. April 2024 bis einschließlich Donnerstag, 2. Mai 2024 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 11.04.2024


Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 11.04.2024

   

Untersuchungsergebnisse der Trinkwasserversorgung für den Bereich hirrweiler

Untersuchungsbefund
AUFTRAGGEBER Klinik:  Löwenstein gGmbH, 74245 Löwenstein
PROJEKTNAME Klinik:  Löwenstein gGmbH PROBENART Untersuchung von Trinkwasser
ENTNAHMESTELLE:  Mischwasser Ablauf Netz
AMTLICHE NUMMER: 125059-ON-0001
ENTNAHMEDATUM: 14.02.2024 10:15 Uhr
PROBENEHMER:  Herr Dipl.-Ing. U. Spieth *, Institut Dr. Lörcher
TAGEBUCH-NR.:  39637/1/01
PROBENEINGANG: 14.02.2024

PARAMETER DER GRUPPE B nach Anlage 4 zu den §§ 14 und 19 der Trinkwasserverordnung in der aktuell gültigen Fassung

HIER_Untersuchungsergebnisse der Trinkwasserversorgung(PDF) (PDF-Dokument, 633,74 KB, 27.03.2024)

Bekanntmachungstag: 27. März 2024

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG nach VOB Erneuerung Wasserversorgung Gartenstraße in Löwenstein

Tief- und Straßenbauarbeiten
Ausgabe: ab Di., 27. Februar 2024 bei der Stadt Löwenstein oder online als digitaler Download WALTER Ingenieure
Submission:   Di., 16. April 2024 ab 11.00 Uhr im Rathaus Löwenstein
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Löwenstein
oder bei: WALTER Ingenieure Neckargartacher Straße 90, 74080 Heibronn www.walteringenieure.de

HIER_ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG nach VOB für “Tief- und Straßenbauarbeiten“

Bekanntmachungstag: 27. Februar 2024

Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal / Sitz Ellhofen / Haushaltssatzung 2024

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und § 6 Abs. 6 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 28. November 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                                                                     EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

3.297.400

 

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

3.297.400

 

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

 

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

 

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

 

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

 

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

 

 

    

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

    

 

    

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

3.280.800

 

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

2.636.400

 

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

644.400

 

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0

 

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.990.000

 

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-1.990.000

 

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.345.600

 

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

1.990.000

 

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

644.400

 

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

1.345.600

 

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

 

       

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf                                         750.000 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten,
wird festgesetzt auf                                                                                                                   1.550.000 EUR

 

§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                            400.000 EUR

 

§ 5 Verbandsumlage
Die Verbandsumlagen werden vorläufig festgesetzt:

  1. Im Ergebnishaushalt

      a) die Betriebskostenumlage mit                                                       2.180.300 EUR
     
b) die Abschreibungsumlage                                                                    661.000 EUR
     
c) die Zinsumlage                                                                                           51.000 EUR
 

      2. Im Finanzhaushalt

      a) die Investitionsumlage mit                                                            1.240.000 EUR
     
b) die Kapitalrückführung mit                                                             -536.300 EUR

 

Abrechnung und endgültige Festsetzung erfolgen nach den Ergebnissen der Jahresrechnung.

Ellhofen, 28. November 2023

Wolfgang Rapp, Verbandsvorsitzender

 

Hinweis gem. § 5 GKZ i.V.m. § 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 16 GKZ i.V.m. § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 21. Dezember 2023 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 nach § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 28 GKZ bestätigt. Die Haushalts-satzung 2024 wird hiermit gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GKZ öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 liegen in der Zeit vom 5. Februar 2024 bis zum 19. Februar 2024 in der Verbandsgeschäftsstelle, Rathausgasse 4, 74182 Obersulm-Affaltrach, zur Einsichtnahme aus.  

Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal

HIER_Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal / Sitz Ellhofen / Haushaltssatzung 2024 (PDF-Dokument, 47,11 KB, 01.02.2024)

Bekanntmachungstag: 01. Februar 2024

Veröffentlichung von Jubiläumsdaten

In der „Löwensteiner Chronik“ , in der Heilbronner Stimme und im „Sumtal.de“ veröffentlichen wir ab dem 2. Quartal 2024 wieder die Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jedes fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie die Jubilare, die das Fest der goldenen, diamantenen usw. Hochzeit feiern. Dies ist nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetz zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen. Bei Geburtsjubiläen gilt der Widerspruch bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch muss schriftlich bei unserem Einwohnermeldeamt erfolgen.

Aus technischen Gründen bitten wir jedoch, diese Mitteilung mindestens 3 Monate vor dem betreffenden Jubiläum abzugeben. Für jedes Ehejubiläum (goldene, diamantene, usw. Hochzeit) das nicht veröffentlich werden soll, ist jedoch eine gesonderte Mitteilung erforderlich.

Bekanntmachungstag: 01. Februar 2024

  

Öffentliche Bekanntmachung

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Hotelanlage Roger“ in Löwenstein-Hößlinsülz

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 07. Dezember 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

„Erweiterung Hotelanlage Roger“

nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 30.10.2015/30.11.2016/20.11.2017/23.02.2023, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.

  

Das Plangebiet liegt am östlichen Rand von Löwenstein-Hößlinsülz und umfasst die Flurstücke Nrn. 726, 726/1 729 (teilweise), 754/2 und 1215 (teilweise).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Hotelanlage Roger“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Stadt Löwenstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften auch im Internet unter www.stadt-loewenstein.de einzusehen.

Weitere Hinweise:

  1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
    a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

    wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.

    Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
     
  2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Löwenstein, 22.12.2023

gez.                           
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 22. Dezember 2023

Vereinsförderrichtlinien der Stadt Löwenstein

1. Allgemeines
Zur Stärkung des Kultur- und Gemeinschaftslebens in der Stadt Löwenstein werden die sportlich und kulturell tätigen Vereine und Vereinigungen gefördert. Diese Vereine und Vereinigungen sind vielschichtige Träger gemeinschaftlichen Wirkens. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung, insbesondere für die Jugend und zur Seniorenarbeit.
Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2. Voraussetzungen für die Förderung
a) Verein im Sinne der Vereinsförderrichtlinien ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen, gemeinnützigen Zweck freiwillig zusammengeschlossen, einer organisierten Willensbildung unterworfen und ihren Sitz und Wirkungskreis im Gemeindegebiet Löwenstein hat.

b) Unter diese Vereinsförderrichtlinien fallen insbesondere folgende Vereine:
- Deutsches Rotes Kreuz Ortsgruppe Löwenstein
- Elterninitiative Löwenburg e.V.
- Gesangsverein Frohsinn Reisach e.V.
- Landfrauen Reisach
- Landwirtschaftlicher Ortsverein Löwenstein
- Musikverein Löwenstein e.V.
- Partnerverein Löwenstein-Traboch e.V.
- Posaunenchor Löwenstein
- Schadda Wesa
- Schützenverein Hößlinsülz e.V.
- Schwäbischer Albverein e.V. Ortsgruppe Löwenstein
- Stibbich e.V. – Mir mache ebbes
- Turn- und Sportverein Löwenstein e.V.
- Reissicher Kirschawussala e.V.

c) Nicht unter diese Förderrichtlinien, soweit sie finanzielle Zuwendungen beinhalten, fallen
- politische Parteien im Sinne von Artikel 21 GG
- wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB
- Religionsgemeinschaften
- örtliche oder überörtliche Vereinsbünde (Vereinsringe und dergl.)
- Fördervereine

3. Zuwendungen

Die Stadt Löwenstein gewährt an die Vereine folgenden Zuwendungen:
a) Sachleistungen
b) Jugendförderung
c) Übungsleiterförderung
d) Wiederkehrende Ehrengaben anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen (z.B. Ehrenpreis, Pokale)
e) Investitionsförderung
f) Sonderförderung

a) Sachleistungen

Jeder Verein erhält jährlich einmal in einer der öffentlichen Einrichtungen der Stadt mit oder ohne Bewirtung eine freie Veranstaltung. Bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt die Mietzinsfreiheit allerdings nur für 1 Tag. Für weitere Tage wird den Vereinen die jeweilige „Miete für Vor- bzw. folgenden Tag in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich haben Vereine bei Anmietung öffentlicher Gebäude die Miete nach der aktuellen Benutzungsordnung zu bezahlen. Mietfrei erhalten folgende Vereine folgende Gebäude:

Gesangverein Frohsinn Reisach e.V.       die „Alte Schule“ Reisach
Musikverein Löwenstein e.V.                      das Freihaus
Stibbich e.V.                                                      EG, Lindenstraße 53
Elterninitiative Löwenburg e.V.                Kindergarten Löwenburg; Kindergarten
                                                                               Lindwürmle; die „Alte Schule“ Reisach
Deutsches Rotes Kreuz                                Kirchgasse 1
Ortsgruppe Löwenstein
Reissicher Kirschawussala e.V.                das „Alte Feuerwehrgebäude“ Reisach
Verein zur Förderung der                           das „Alte Feuerwehrgebäude“ Reisach
Freiwilligen Feuerwehr Löwenstein e.V.

Für Veranstaltungen der Vereine, die auf einen Wochentag gelegt sind (wie z.B. die Faschingsveranstaltung durch den TSV), wird nur die Miete für den Tag der Veranstaltung erhoben, keine Miete für den Vor- bzw. folgenden Tag für Vor- bzw. Nachbereitung.

Nebenkosten (Wasser, Strom usw.) sowie die notwendigen Gebühren für Sperrzeitverkürzung und Schankerlaubnis sind jedoch an die Stadt Löwenstein zu entrichten.

Die gemeindeeigenen Sportplätze samt Außenanlagen werden außerhalb der Zeiten des Schulsports den sporttreibenden Vereinen der Stadt Löwenstein zur Benutzung unentgeltlich überlassen. Die zeitliche Benutzung wird i.d.R. langfristig im Einvernehmen des Bürgermeisteramtes mit den Vereinen geregelt. Über die Benutzung und die Pflichten bei der Benutzung des Sportplatzes durch den Verein besteht eine gesonderte Nutzungsvereinbarung.

Die laufenden Unterhaltungskosten für Pflege und Instandsetzung trägt die Stadt. Der Reinigungsdienst nach dem Spiel- und Übungsbetrieb ist von den Vereinen vorzunehmen. Die Stromkosten der Fluchtlichtanlage haben die Vereine zu übernehmen, ebenfalls deren Unterhaltung und Instandsetzung. Wasserzins und Abwassergebühren für den Betrieb der Vereinsheime werden von den Vereinen getragen.

b) Jugendförderung

Sämtliche Vereine, d.h. sowohl Sportvereine als auch kulturtreibende und sonstige Vereine, die Jugendarbeit betreiben, erhalten für jeden aktiven Jugendlichen unter 18 Jahren mit Wohnsitz in der Stadt Löwenstein einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 10,00 €/Jahr. Dieser Zuschuss wird nachträglich für das ablaufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Mietgliederzahlen zum Stichtag 31.12. eines laufenden Jahres jeweils auf Antrag der Vereine ausbezahlt.

Anträge sind bis spätestens 1. März des nachfolgenden Jahres bei der Stadt Löwenstein zu stellen.

c) Übungsleiterförderung

Vereine mit jugendlichen Mitgliedern erhalten für anerkannte Übungsleiter einen Förderungsbeitrag von je 500,00 €. Für nicht anerkannte Übungsleiter kann in besonderen Fällen und bei besonderer Qualifikation ein Förderungsbeitrag in Höhe von je 250,00 € gewährt werden. Die Förderungswürdigkeit stellt der Gemeinderat fest.

Anträge sind bis spätestens 1. Oktober des zu fördernden Jahres bei der Stadt Löwenstein zu stellen.

d) Widerkehrende Ehrengaben anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen (z.B.: Ehrenpreise, Pokale)
Der Bürgermeister kann im Einzelfall und auf Antrag Zuschüsse oder die Kostenübernahme für Ehrenpreise oder Pokale anlässlich Vereinsveranstaltungen gewähren.

e) Investitionsförderung

Investitionen der Vereine (vorwiegend Kapitalaufwendungen für Gebäude und Anlagen) können auf schriftlichen Antrag durch die Stadt mit Zuschüssen gefördert werden. Anträge sind bis spätestens 1. Oktober des der geplanten Investition vorausgehenden Rechnungsjahres zu stellen. Besondere Anschaffungen werden nur bezuschusst, wenn der Zweck des Vorhabens dem Verein unmittelbar zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen, gemeinnützigen Aufgaben dient und die Anschaffung auch von der Stadt Löwenstein als bedeutend erachtet werden kann. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

f) Sonderförderung

Seit 2003 ist die Stadt Löwenstein kein Mitglied mehr in der Musikschule Obersulm. Dadurch kommt der Musikverein Löwenstein e.V. nicht mehr in den Genus einer vergünstigten Musikschulgebühr. Die Stadt Löwenstein übernimmt auf Nachweis die dem Musikverein Löwenstein e.V. entstehenden Mehrkosten, bei der musikalischen Ausbildung der Kinder- und Jugendarbeit.

Für die Kernaufgabe des Partnervereins Löwenstein-Traboch e.V., welche Pflege und Förderung der Partnerschaft zwischen den beiden Gemeinden ist, wird eine jährliche Förderung i.H.v. 500 € an den Partnerverein ausbezahlt.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Bürgermeister über eine sachgerechte Sonderförderung bis zu einem Betrag von max. 500 € p.a. entscheiden.

4. Antragsverfahren, Prüfung der Anträge und Auszahlungsregelungen
Die Anträge auf Investitionsförderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung einzureichen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Den Anträgen sind prüfungsfähige Unterlagen (z.B. Pläne, Baubeschreibungen, Finanzierungsplan, Kostenvoranschläge/Angebote usw.) beizufügen. Bei größeren Investitionsvorhaben muss der Antragssteller eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vereins vorlegen und nachweisen, dass die gesamte Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.

Der Empfänger der Fördermittel verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Mittel ordnungsgemäß zu verwenden, Die Stadt ist berechtigt, dies durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen zu überprüfen. Der Zuschussempfänger ist zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet und erkennt diese Richtlinien durch die Annahme der Förderung an. Die Zuwendungsmittel sind so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind diese in voller Höhe zurückzuerstatten.

Sofern die Kosten zur Verrechnung bestimmt sind, werden sie am Ende eines jeden Haushaltsjahres ermittelt. Die Kosten werden nach der jeweiligen Benutzungszeit und den in den Benutzungsordnung festgelegten Pauschalbeträgen berechnet und als Zuschuss an den entsprechenden Verein verrechnet.

5. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien ergänzen die bestehende Benutzungsordnung und die Gebührenordnung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Löwenstein. Die Sachleistungen erfolgen somit unter Beachtung dieser Regelungen.

Die Durchführung dieser Richtlinien obliegt dem Bürgermeister. Vom Gemeinderat können in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesen Richtlinien beschlossen werden.

6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vereinsförderrichtlinien vom 1. Januar 2022 außer Kraft.

Löwenstein, 17. November 2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 21. November 2023

  

Wasserversorgungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Löwenstein

Auf Grund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 14.09.2017, zuletzt geändert am 16.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Löwenstein

§ 1

§ 43 Verbrauchsgebühr
§ 43
Verbrauchsgebühren

(1)  Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter       3,53 €.

(2)  Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,53 €.

§ 2

§ 54 Inkrafttreten 
§ 54
Inkrafttreten

(1)       Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2)       Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 11.11.2021 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 16.11.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 21. November 2023

   

BENUTZUNGSORDNUNG

für - Mehrzweckhalle „Alte Kelter“ Löwenstein
     - „Dorfkelter Hößlinsülz“
     - Burg Löwenstein
     - Alte Schule Reisach
     - Gemeinschaftsraum Lindenstraße 2; Hößlinsülz

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10. Oktober 2002, zuletzt geändert am 16.11.2023, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Überlassung der öffentlichen Einrichtungen

§ 3 Benutzungsgebühren
§ 4 Benutzungsbestimmungen
§ 5 Bewirtschaftung
§ 6 Bestuhlung
§ 7 Dekoration
§ 8 Bedienung der technischen Einrichtungen
§ 9 Gewerbeausübung
§ 10 Hausrecht
§ 11 Rücktritt des Veranstalters
§ 12 Rücktritt der Stadt
§ 13 Haftung
§ 14 Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen
§ 15 Weitere Bestimmungen für die Burg Löwenstein und Dorfkelter Hößlinsülz
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 17 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung vom 1. Januar 2003 außer Kraft.

Löwenstein,17.11.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

HIER_Benutzungsordnung ab 01.01.2024 (PDF-Dokument, 116,41 KB, 21.11.2023)

HIER_Anlage 1 Gebührentabelle (PDF-Dokument, 38,81 KB, 21.11.2023)

Bekanntmachungstag : 21. November 2023

   

Beteiligungsbericht 2022

Der Beteiligungsbericht 2022 der Stadt Löwenstein wurde am 21.09.2023 vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2022 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch, 27.09.2023 bis einschließlich Montag, 09.10.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 26.09.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 26. September 2023

    

Bekanntmachung Jahresabschluss 2022 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 21.09.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

9.346.364,09

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

8.448.160,91

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

898.203,18

1.4

Außerordentliche Erträge

1.810,40

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

2,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

1.808,40

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

900.011,58

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

8.340.396,55

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.521.082,36

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

819.314,19

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

55.695,84

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

926.360,19

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-870.664,35

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

-51.350,16

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

132.948,00

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-132.948,00

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

-184.298,16

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

-1.274,26

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

2.231.027,48

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

-185.572,42

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

2.045.455,06

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

1.416,53

3.2

Sachvermögen

22.176.549,85

3.3

Finanzvermögen

4.458.804,90

3.4

Abgrenzungsposten

484.217,11

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

27.120.988,39

3.7

Basiskapital

15.902.955,32

3.8

Rücklagen

621.285,03

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

0,00

3.10

Sonderposten

7.512.548,69

3.11

Rückstellungen

311.534,00

3.12

Verbindlichkeiten

2.437.107,01

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

335.558,34

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

27.120.988,39

 

4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen

(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 25 bis 36 GemHVO)

Detaillierte Darstellung der Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen2)

drittvoran-
gegangenes
Jahr 2019

zweitvor-
angegangenes
Jahr 2020

Vorjahr

2021

Haushaltsjahr

2022

EUR

EUR

EUR

EUR

1

2

3

4

1.

beim ordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

1.1

Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren aus dem ordentlichen Ergebnis

 

205.621,93 

2.568,98 

278.726,55

1.2

Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

 

 

619.476,63

1.5

Verwendung des Überschusses des Sonderergebnisses zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses

 

491.947,31

33.050,45 

 

1.7

Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre

473.168,80

 

 

 

2.

beim Sonderergebnis

 

 

 

 

2.1

Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses

  

 

1.808,40 

Der Jahresabschluss 2022 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch, 27.09.2023 bis einschließlich Montag, 09.10.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 26.09.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 26. September 2023

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.04.2018, zuletzt geändert am 06.07.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

§ 1
§ 11
Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Bei Kinderwahlgräber beträgt die Nutzungszeit 10 Jahre. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. 

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit ersatzlos verzichtet werden.

(11) Das Abräumen eines Wahlgrabes kann von der Stadt auf Antrag ausnahmsweise vor der Beendigung der Ruhezeit (Paragraf 8), jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit (Paragraf 6 des Bestattungsgesetzes) zugelassen werden. Eine Erstattung von bereits bezahlten Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können bis zu 4 Urnen pro Einzelgrab zusätzlich zum Sarg beigesetzt werden.

§2
§ 14 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Edelstahl verwendet werden. Unbearbeitete und bruchraue Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,2 m² Ansichtsfläche.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(8) Das Material sowie die Gestaltung der Grabmaleinfassung muss passend zum Grabmal gewählt werden. Grabeinfassungen aus Pflanzen, losen Steinen und unbefestigten Materialien sind unzulässig.

(9) Für Grabstätten (Urnennischen) in der Urnenwand und in den Urnenstelen gelten folgende Vorschriften:

  1. Die Urnennischen werden in keiner von der Stadt vorgegebenen Reihenfolge belegt, sondern können von den Nutzungsberechtigten an den Elementen frei ausgewählt werden.
  2. An Urnennischen sind nur die von der Stadt beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Nischenplatten ist nur von einem Vertreter der Stadt zulässig. Die Beschriftung der Nischenplatten ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
  3. Als Beschriftung der Nischenplatten sind ausschließlich erhabene Schriftzüge entsprechend den von der Stadt vorgegebenen Mustern Aleska, Akzenta, Elegant, Karund, Kursiva, Roma, Scriptura und Senata zulässig. Die Beschriftung der Nischenplatten mittels Gravuren wird ausgeschlossen.
  4. Als Beschriftung dürfen nur Buchstaben in Bronze verwendet werden.
  5. Als Beschriftung der Nischenplatten sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und auf Antrag christliche Symbole zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche, figürliche Darstellungen und Spitznamen.
  6. An den Nischen und Nischenplatten sind untersagt, Blumenschmuck, Kerzen, Lichter und dgl. anzubringen.
  7. Auf der Blumenbank vor der Urnenwand dürfen nur Blumen und Gestecke abgestellt werden. Das Abstellen von Kerzen, Lichtern, Blumen und Gestecken aus Plastik ist ausgeschlossen.

(10) Für Baumgräber gelten folgende Vorschriften:

  1. Baumgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Auf Antrag bei der Stadt ist eine Verlängerung der Nutzungszeit möglich.
  2. Baumgräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar, deshalb hat auch das Umfeld in einem naturbelassenen Zustand zu bleiben. Die Urnen werden um einen Baum ins Erdreich eingelassen. Die Urnen werden mit einer runden Grabplatte abgedeckt. Die Regelung bezüglich der Gestaltung der Grabplatte entspricht den Vorschriften der Urnenwand und der Urnenstelen.
  3. Für das Einsäen und die Pflege dieser Grabstätten und deren Umgebung ist ausschließlich die Stadt bzw. ein von ihr beauftragter Dritter zuständig. Das Abstellen von Gegenständen sowie Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig und werden ggf. kostenpflichtig entfernt.

(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 3
§ 29 In-Kraft-Treten
§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.05.2023 außer Kraft. 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 06.07.2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister


Anlage

Übersicht über die Bestattungsgebühren

Ziffer

Leistung

Gebühr

 

 

 

1.

Verwaltungsgebühren

 

 

 

 

1.1

Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

 

1.11

Einzelfall

11,00 €

1.12

Befristete Zulassung (5 Jahre lt. § 4 Abs.2)

35,00 €

1.2

Zulassung gewerbliche Tätigkeiten

29,00 €

1.3

Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen

29,00 €

 

 

 

2.

Benutzungsgebühren

 

 

 

 

2.1

Beisetzung von Särgen

 

2.11

von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren

1.360,00 €

2.12

von Personen unter 6 Jahren sowie von Tot- und Fehlgeburten

1.230,00 €

2.13

ein Zuschlag zur Herstellung eines Tiefgrabes (§ 12 Abs.4)

270,00 €

2.14

ein Zuschlag zu 2.11 – 2.13 für Bestattungen Samstagen von je

20 %

 

 

 

2.2

Beisetzung von Aschen

 

2.21

in ein Erdgrab

680,00 €

2.22

ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Samstagen von je

20 %

2.23

in der Urnennische bzw. in ein Baumwahlgrab

620,00 €

2.24

ein Zuschlag zu 2.23 für Beisetzungen an Samstagen von je

20 %

 

 

 

2.3

Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

 

2.31

Einzelgrabflächen bei einfacher Tiefe

1.120,00 €

2.32

Einzelwahlfläche als Tiefgrab

1.400,00 €

2.33

Doppelwahlgrab bei einfacher Tiefe

1.710,00 €

2.34

Doppelwahlgrab als Tiefgrab

2.260,00 €

2.35

Kinderwahlgrab

460,00 €

2.36

Urnenwahlgrab

1.470,00 €

2.37

Urnennischenwahlgrab

1.770,00 €

2.38

Baumwahlgrab

1.580,00 €

 

 

 

2.4

Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts

 

2.41

für die Dauer einer Nutzungsperiode

wie 2.31-2.38

2.42

für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer je Verlängerungsjahr (mind. 5 Jahre), es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt

 

 

 

 

2.5

Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 €

2.51

Zuschlag für die Benutzung eines Kühlsarges/ Benutzung der Kühlzelle pro Tag

50,00 €

 

 

 

2.6

Sonstige Leistungen

 

2.61

Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen je Hilfskraft und angefangene Stunde

55,00 €

2.62

Umbetten einer Urne, je angefangene Stunde

55,00 €

2.63

Sonderleistungen soweit nicht die festgesetzten Gebühren in Frage kommen, werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Angesetzt werden die tatsächlich angefallen Kosten.

 

 Zu 2.4.

Grabnutzungsrechte jahres- und monatsgenau:

Zu Ziffer

Grabnutzungsrecht

für

20 Jahre

für

1 Jahr

für

1 Monat

2.31

Einzelgrabflächen bei einfacher Tiefe

1.120,00 €

56,00 €

4,67 €

2.32

Einzelwahlfläche als Tiefgrab

1.400,00 €

70,00 €

5,83 €

2.33

Doppelwahlgrab bei einfacher Tiefe

1.710,00 €

85,50 €

7,13 €

2.34

Doppelwahlgrab als Tiefgrab

2.260,00 €

113,00 €

9,42 €

2.36

Urnenwahlgrab

1.470,00 €

73,50 €

6,13 €

2.37

Urnennischenwahlgrab

1.770,00 €

88,50 €

7,38 €

2.38

Baumwahlgrab

1.580,00 €

79,00 €

6,58 €

Zu Ziffer

Grabnutzungsrecht

für

10 Jahre

für

1 Jahr

für

1 Monat

2.35

Kinderwahlgrab

460,00 €

46,00 €

3,83 €

 

HIER_Friedhofssatzung bis 31.08.2023 (PDF-Dokument, 110,22 KB, 25.04.2023)

HIER_Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ab 01.09.2023 (PDF-Dokument, 1,96 MB, 14.07.2023) (PDF-Dokument, 1,96 MB, 24.08.2023)

 

Bekanntmachungstag: 14. Juli 2023

Bekanntmachung Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 07.07.2023 den Jahresabschluss der Wasserversorgung Löwenstein für das Jahr 2022 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

597.799,94

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

461.556,59

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

136.243,35

1.4

Außerordentliche Erträge

0,00

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0,00

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

136.243,35

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

543.004,16

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

397.541,78

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

145.462,38

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

1.589,53

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

20.517,48

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-18.927,95

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

126.534,43

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

13.314,12

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-13.314,12

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

113.220,31

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

-10.950,17

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

-201.079,10

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

102.270,14

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

-98.808,96

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

9.233,60

3.2

Sachvermögen

424.965,01

3.3

Finanzvermögen

782.829,17

3.4

Abgrenzungsposten

0,00

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

1.217.027,78

3.7

Basiskapital

50.000,00

3.8

Rücklagen

722.929,35

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

136.243,35

3.10

Sonderposten

0,00

3.11

Rückstellungen

17.546,00

3.12

Verbindlichkeiten

290.309,08

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

1.217.027,78

4. Feststellung, Aufgliederung und Verwendung des Jahresergebnisses
(§ 49 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 25 bis 36 GemHVO)

Das ordentliche Ergebnis 2022 in Höhe von 136.243,35 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

Der Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung liegt zur Einsichtnahme vom Montag 10.07.2023 bis einschließlich Mittwoch, 19.07.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 07.07.2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 07. Juli 2023

Haushaltssatzung des Wasserverbands Sulm für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund von § 65 Wasserverbandsgesetz und § 20 der Satzung des Wasserverbands Sulm in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beschließt die Verbandsversammlung am 09. März 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

HIER_Haushaltssatzung des Wasserverbands Sulm für das Haushaltsjahr 2023 (PDF-Dokument, 30,36 KB, 21.06.2023)

Bekanntmachungstag: 21. Juni 2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 15.06.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 1
§ 3der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

§ 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Im Antrag sind anzugeben:

a. Angabe zum Kind

b. Angabe zu den Personensorgeberechtigten

c. Geschwister

d. Überstandene Krankheiten

e. Impfungen

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. Eine vorzeitige Abmeldung von Vorschulkinder zum 31.07. ist ausgeschlossen, es sei denn wegen Umzug.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

§ 2
§ 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

§ 5

Gebührenerhöhung

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehen im Haushalt des Gebührenschuldners leben.  

(2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:

1. Regelkindergarten (§ 2 Nr. 1):

a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        138 €/Monat

b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                           107 €/Monat

c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                             72 €/Monat

d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                          24 €/Monat


2. Kinderkrippe (§ 2 Nr. 2):

a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        408 €/Monat

b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                           303 €/Monat

c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                           205 €/Monat

d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                          81 €/Monat

(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung angezeigt wurde, schriftlich mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden. 

§ 3
§ 8 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 15.06.2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 16. Juni 2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 07.10.2021, zuletzt geändert am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 1
§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.

(2) Für   die    städtischen   Unterkünfte   beträgt    die    Gebühr   einschließlich  der Betriebskosten pro Kalendermonat:

Lindenstraße 31:   593,73 € pro Person

Lindenstraße 39:   410,77 € pro Person

Obermühle 2/1:      594,86 € pro Person

Kelterplatz 4:          154,55 € pro Person

Wettengasse 7:      268,68 € pro Person.

(3) Für weitere von der Stadt angemietete Unterkünfte beträgt die Benutzungsgebühr je m² Wohnfläche und Kalendermonat 8,00 €.
Zusätzlich wird eine Betriebskostenpauschale je Person und Kalendermonat in Höhe von 80,00 € erhoben.

(4) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für je- den Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 2
§ 16Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 19.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5.12.2022 außer Kraft.

Löwenstein, Juni 2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bekanntmachungstag: 16. Juni 2023

Bekanntmachung Jahresabschluss 2021 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 15.06.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten fest:Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 15.06.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

8.163.886,72

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

8.196.937,17

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

-33.050,45

1.4

Außerordentliche Erträge

115.600,68

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

79.981,25

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

35.619,43

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

2.568,98

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.173.852,96

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.594.292,77

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

7.143.933,57

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

450.359,20

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

128.099,50

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

367.052,96

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

-238.953,46

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

211.405,74

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

133.218,37

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

-133.218,37

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

78.187,37

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

5.040,62

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

2.147.799,49

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

83.227,99

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

3.739,72

3.2

Sachvermögen

25.180.798,50

3.3

Finanzvermögen

4.453.867,37

3.4

Abgrenzungsposten

210.409,21

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

29.848.814,80

3.7

Basiskapital

19.847.562,31

3.8

Rücklagen

0,00

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

-278.726,55

3.10

Sonderposten

7.386.747,35

3.11

Rückstellungen

311.534,00

3.12

Verbindlichkeiten

2.231.135,79

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

350.561,90

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

29.848.814,80

    
 

4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen

(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 25 bis 36 GemHVO)

Detaillierte Darstellung der Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen2)

drittvorange
-gangenes Jahr

2018

zweitvoran
-gegangenes
Jahr
2019

Vorjahr

2020
 

Haushaltsjahr

2021
 

EUR

EUR

EUR

EUR

1

2

3

4

1.

beim ordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

1.1

Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren aus dem ordentlichen Ergebnis

 

 

205.621,93 

2.568,98 

1.5

Verwendung des Überschusses des Sonderergebnisses zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses

72.895,00 

 

491.947,31 

33.050,45 

1.7

Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre

13.748,86 

473.168,80 

 

 

2.

beim Sonderergebnis

 

 

 

 

2.3

Verrechnung eines Fehlbetrags beim Sonder-ergebnis mit dem Basiskapital

 

179.933,90 

 

 

Der Jahresabschluss 2021 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Montag, 19.06.2023 bis einschließlich Mittwoch, 28.06.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 15.06.2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag:16. Juni 2023

Sperrungen im Landkreis Heilbronn infolge akuter Waldbrandgefahren

Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz BW (LWaldG) die folgende  
 
ALLGEMEINVERFÜGUNG 

I. Im Landkreis Heilbronn wird das forstliche Betretensrecht des Waldes nach  § 37 in Verbindung mit § 41 Landeswaldgesetz BW wie folgt eingeschränkt:

Das Anzünden und/oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald im Sinne des § 2 LWaldG oder in einem Abstand von weniger als  100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Heilbronn untersagt

Das Landratsamt Heilbronn kann Ausnahmen von dieser Allgemeinverfügung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

II. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

III. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 €, betragen. 
 
IV. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  Sie tritt mit Ablauf des 10.07.2023 außer Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann zu den Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der unteren Forstbehörde im Landratsamt Heilbronn oder aber auf der Webseite des Landratsamtes Heilbronn eingesehen werden. 
 
Begründung 

Die Untere Forstbehörde des Landratsamtes Heilbronn ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung. 
 
Der Wald prägt im Landkreis Heilbronn die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern der Region. Er ist unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und wichtiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner besonderen Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie für die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu sichern  (s. § 1 Nr. 1 LWaldG). Im Landkreis Heilbronn herrscht aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der langanhaltend hohen Temperaturen und trockenen Winde hohe/höchste Waldbrandgefahr. Diese Einschätzung wird durch den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes gestützt (https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html). Waldbrände führen zur Schädigung bzw. Vernichtung der Waldbestände und stellen zudem eine akute Gefahr für Leib und Leben der die Waldbestände aufsuchenden Besucher sowie etwaiger Anwohner dar.

Da die Waldbrandgefahr in den letzten Tagen im Landkreis Heilbronn ständig gewachsen ist und auch in den kommenden Tagen voraussichtlich weiter anhalten wird, wird vor dem Hintergrund des Auftretens erster Brandherde und der hiermit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Waldbesucher gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.  
 
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, erhoben werden. 
 
Heilbronn, den 14.06.2023 

Lutz Mai Erster Landesbeamter 

Bekanntmachungstag: 15. Juni 2023

1. Überprüfung und Erweiterung Lärmaktionsplan (§ 47d BImSchG)

Die Stadt Löwenstein hat im Jahr 2021 einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Nach § 47d Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362), ist alle fünf Jahre, spätestens jedoch bis zum 18. Juli 2024 turnusmäßig eine Überprüfung des Lärmaktionsplans durchzuführen. Diese Überprüfung basiert vor allem auf der aktuellen Lärmkartierung des Landes Baden-Württemberg für die Hauptverkehrsstraßen der Stufe 4 (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr), die im Juni 2023 vorliegen soll.

Der Geltungsbereich des Lärmaktionsplans umfasst die bebauten Bereiche entlang der Bundesstraße B 39 in Löwenstein und Hirrweiler sowie an der L 1111 (Vorhofer Straße). Er wird im Zuge der 1. Überprüfung des Lärmaktionsplans um die bebauten Bereiche entlang der K 2106 / K 2107 im Ortsteil Reisach erweitert.

Für die Bevölkerung besteht die Möglichkeit durch schriftliche Eingaben an die Stadtverwaltung Löwenstein, Haupt- und Bauamt, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein an der Überprüfung des Aktionsplans (z.B. durch Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen etc.) mitzuwirken. Im weiteren Verfahren wird der Entwurf des Berichts zur Überprüfung des Aktionsplans nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich ausgelegt werden. Es besteht dann nochmals die Möglichkeit, hierzu Stellungnahmen und Anregungen schriftlich vorzubringen.

Das Verfahren wird spätestens im Jahr 2024 abgeschlossen werden.

Löwenstein, 09. Juni 2023  
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplanverfahren „Breitenauer See, Änderung Bereich Rondell“

Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Verbandsversammlung des Naherholungszweckverbandes Breitenauer See hat am 11.05.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Breitenauer See, Änderung Bereich Rondell“im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich ist im zeichnerischen Teil des Entwurfs umgrenzt. Er umfasst den Bereich des sog. Rondells auf dem bestehenden Campingplatz (Teil des innerhalb des Verbandsgebietes liegenden Flurstücks 996 der Gemarkung Stadt Löwenstein (Flur 0 Löwenstein)).

Ziel und Zweck der Planung
Der für den vorliegenden Geltungsbereich bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 2005, welcher im Zuge der Erweiterung des Campingplatzes erstellt wurde, sieht gegenüber dem Vorgängerbebauungsplan eine geänderte Verkehrsführung sowie einen Marktplatz und Stellplätze für Reisemobile sowie Besucherparkplätze vor. Die Planungen aus diesem Bebauungsplan wurden im Geltungsbereich bis heute nicht umgesetzt. Das sogenannte Rondell wird nur in seltenen Fällen für Übernachtungsgäste zur Verfügung gestellt, da man dort aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, unter anderem bei An- und Abreisen, keine Erholung finden kann. Eintägigen Übernachtungsgästen wird deshalb auf dem oberen Platzteil ein Stellplatz zugewiesen.

Ziel des Campingparks ist es grundsätzlich, dass die Gäste mehr als nur eine Nacht bleiben. Deshalb soll für Dauercamper und Touristen ein zusätzliches Angebot mit einem Biergarten und einem kleinen Angebot an Speisen, ähnlich eines Imbiss, auf der Grünfläche des Rondells vorgesehen werden können. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplans erforderlich, da dessen Festsetzungen im Widerspruch zur geplanten Nutzung stehen.

Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Verbandsversammlung hat weiter in ihrer Sitzung am 11.05.2023 den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung durchzuführen. Maßgeblich ist der Entwurf des Büros Käser Ingenieure vom 27.04.2023, der nachstehend unmaßstäblich abgebildet ist.

Die öffentliche Auslegung findet

vom 05.06.2023 bis 07.07.2023

während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Naherholungszweckverbandes Rathausgasse 4, 74182 Obersulm statt.

Da der Entwurf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet.

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich (auch per eMail an Tobias.Kniel(@)obersulm.de) oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4 a (4) BauGB auch im Internet unter https://www.breitenauer-see.de/aktuelles-service/aktuelles oder https://kaeser-ingenieure.de/stadtplanung/aktuelle-verfahren.html abgerufen werden.

Obersulm den 23.05.2023

gez. Steinbach
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung über die Auslegung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen

Die Vorschlagsliste der Stadt Löwenstein zur Auswahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 liegt in der Zeit von Dienstag, 30. Mai bis Dienstag, 6. Juni 2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein, Zimmer 5, während den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.

Einsprüche gegen die Vorschlagsliste können erhoben werden bis zum 13. Juni 2023 schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Stadt Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein, Zimmer 5. Der Einspruch kann nur erhoben und begründet werden, wenn die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen werden durften, da sie nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetz unfähig sind, das Amt einer Schöffin/eines Schöffen auszuüben oder aus persönlichen Gründen gemäß § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder aus beruflichen Gründen gemäß § 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollten.

Löwenstein, 26. Mai 2023 

gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister 

Bekanntmachung Jahresabschluss 2020 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 04.05.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

7.549.927,88

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

8.041.875,19

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

-491.947,31

1.4

Außerordentliche Erträge

701.707,18

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

4.137,94

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

697.569,24

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

205.621,93

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.173.852,96

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.160.655,44

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

13.197,52

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

883.128.25

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

718.234,19

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

164.894,06

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

178.091,58

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

99.711,00

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-99.711,00

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

78.380,58

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

-10.513,51

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

2.079.932,42

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

67.867,07

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

2.147.799,49

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

6.958,12

3.2

Sachvermögen

26.023.226,92

3.3

Finanzvermögen

4.027.230,98

3.4

Abgrenzungsposten

125.569,08

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

30.182.985,10

3.7

Basiskapital

19.847.562,31

3.8

Rücklagen

0,00

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

-281.295,53

3.10

Sonderposten

7.723.868,15

3.11

Rückstellungen

311.534,00

3.12

Verbindlichkeiten

2.227.453,22

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

353.862,95

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

30.182.985,10

    
 

4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 25 bis 36 GemHVO)

Detaillierte Darstellung der Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen2)

 

 

 

 

drittvorange-
gangenes
Jahr3)

zweitvorange-
gangenes
Jahr 2018

Vorjahr
2019

 

Haushalts-
jahr2020

 

EUR

EUR

EUR

EUR

1

2

3

4

1.

beim ordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

1.1

Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren aus dem ordentlichen Ergebnis

 

 

 

205.621,93 

1.5

Verwendung des Überschusses des Sonderergebnisses zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses

 

72.895,00 

 

491.947,31 

1.7

Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre

 

13.748,86 

473.168,80 

 

2.

beim Sonderergebnis

 

 

 

 

2.3

Verrechnung eines Fehlbetrags beim Sonder-ergebnis mit dem Basiskapital

 

 

179.933,90 

 

Der Jahresabschluss 2020 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Montag, 08.05.2023 bis einschließlich Mittwoch, 17.05.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 05.05.2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister
 

Bekanntmachungstag: 05.Mai 2023

Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 04.05.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

7.727.207,53

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

8.200.376,13

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

-473.168,60

1.4

Außerordentliche Erträge

4.226,50

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

184.160,40

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

-179.933,90

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

-653.102,50

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.372.055,70

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.170.490,44

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

201.565,26

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

239.435,97

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

974.928,43

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-735.492,46

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

-533.927,20

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

-533.927,20

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

6.242,87

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

2.607.616,75

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

-527.684,33

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

2.079.932,42

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

11.914,96

3.2

Sachvermögen

26.342.440,84

3.3

Finanzvermögen

3.891.779,64

3.4

Abgrenzungsposten

58.299,58

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

30.304.435,02

3.7

Basiskapital

19.847.562,31

3.8

Rücklagen

0,00

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

-486.917,46

3.10

Sonderposten

7.894.789,10

3.11

Rückstellungen

311.534,00

3.12

Verbindlichkeiten

2.389.445,13

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

348.021,94

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

30.304.435,02

    
 

4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 25 bis 36 GemHVO)

Detaillierte Darstellung der Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen2)

 

 

 

 

drittvorange-
gangenes
Jahr 3)

zweitvorange-
gangenes
Jahr3)

Vorjahr
2018

 

 

Haushalts-
jahr 2019

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

1

2

3

4

1.

beim ordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

1.5

Verwendung des Überschusses des Sonderer-gebnisses zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses

 

 

72.895,00

 

1.7

Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre

 

 

13.748,86 

473.168,60 

2.

beim Sonderergebnis

 

 

 

 

2.3

Verrechnung eines Fehlbetrags beim Sonder-ergebnis mit dem Basiskapital

 

 

 

179.933,90  

 

 

 

 

 

 

Der Jahresabschluss 2019 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Montag, 08.05.2023 bis einschließlich Mittwoch, 17.05.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 05.05.2023

Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachungstag: 05. Mai 2023

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.04.2018, zuletzt geändert am 20.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:

HIER_Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)_PDF (PDF-Dokument, 110,22 KB, 25.04.2023)

Bekanntmachungstag: 24. April 2023

Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 20.04.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2018 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

7.424.860,52

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

7.511.504,38

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

-86.643,86

1.4

Außerordentliche Erträge

72.895,00

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

72.895,00

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

-13.748,86

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.126.902,17

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

6.576.629,81

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

550.272,36

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

205.860,00

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

863.902,68

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-658.042,68

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

-107.770,32

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

-107.770,32

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

2.537,37

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

2.712.849,70

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

-105.232,95

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

2.607.616,75

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

7.257,59

3.2

Sachvermögen

26.656.741,75

3.3

Finanzvermögen

4.417.497,65

3.4

Abgrenzungsposten

40.800,00

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

31.122.296,99

3.7

Basiskapital

20.027.496,21

3.8

Rücklagen

0,00

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

-13.748,86

3.10

Sonderposten

8.151.099,48

3.11

Rückstellungen

329.185,00

3.12

Verbindlichkeiten

2.284.285,42

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

348.301,59

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

31.122.296,99

    

4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 25 bis 36 GemHVO)

Der Jahresabschluss 2018 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 25.04.2023 bis einschließlich Freitag, 05.05.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 21.04.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 24. April 2023

Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal Sitz Ellhofen Haushaltssatzung 2023

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und § 6 Abs. 6 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 1. Dezember 2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen              EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 2.798.300
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 2.798.300
1.3 Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0  

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.786.300
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.148.300
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 638.000
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 816.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -816.000
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -178.000
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 816.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 638.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 178.000
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 

§ 2 Kreditermächtigung 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf -0- EUR 
 
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR 
 
§ 4 Kassenkredite 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 EUR 

§ 5 Verbandsumlage 
Die Verbandsumlagen werden vorläufig festgesetzt: 
1. Im Ergebnishaushalt
a) die Betriebskostenumlage mit  1.774.200 EUR
b) die Abschreibungsumlage 638.000 EUR
c) die Zinsumlage 33.100 EUR 
 
2. Im Finanzhaushalt
a) die Investitionsumlage mit 816.000 EUR
b) die Kapitalrückführung mit -549.800 EUR 

Abrechnung und endgültige Festsetzung erfolgen nach den Ergebnissen der Jahresrechnung. 
 
Ellhofen, 1. Dezember 2022 
Wolfgang Rapp, Verbandsvorsitzender 
 
Hinweis gem. § 5 GKZ i.V.m. § 4 GemO: 
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn  

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 16 GKZ i.V.m. § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 20. März 2023 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2023 nach § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 28 GKZ bestätigt. Die Haushaltssatzung 2023 wird hiermit gemäß § 81 Abs. 3 GemO i.V.m. § 18 GKZ öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 liegen in der Zeit vom 24. April 2023 bis zum 3. Mai 2023 in der Verbandsgeschäftsstelle, Rathausgasse 4, 74182 Obersulm-Affaltrach, zur Einsichtnahme aus.   

Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal 

Bekanntmachungstag: 20. April 2023    

1. Änderung der öff entlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Obersulm und der Stadt Löwenstein über die Aufgabenerfüllung und Finanzbeziehungen im gemeinsamen Gewerbegebiet Brücklesäcker

Aufgrund § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat der gemeinsame Ausschuss der Gemeinde Obersulm und der Stadt Löwenstein am 2. März 2023 folgende Änderung der öff entlich-rechtlichen Vereinbarung beschlossen: Nachfolgende Paragrafen erhalten die folgende geänderte Fassung

§ 4 Finanzierung

  1. Die Aufwendungen, die für die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Aufgaben entstehen, werden, soweit sie nicht durch hieraus begründete Betriebseinnahmen, Staatbeiträge, Zuschüsse und Beiträge Dritter und Erträge aus dem Vermögen gedeckt werden, von der Gemeinde Obersulm zu 2/3 und von der Stadt Löwenstein zu 1/3 aufgebracht. Es wird jährlich bis zum 31.3. des Folgejahres abgerechnet.
  2. Das Gewerbesteueraufkommen aus dem gemeinsamen Gewerbegebiet „Brücklesäcker“ wird jährlich auf die Gemeinde Obersulm zu 2/3 und auf die Stadt Löwenstein zu 1/3 aufgeteilt und bis zum 31.1. des Folgejahres abgeführt. Hat ein Gewerbebetrieb sowohl im Gewerbegebiet „Brücklesäcker“ als auch im sonstigen Gemeindegebiet Obersulm Betriebsstätten, so erfolgt die Aufteilung im Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten in Obersulm beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten im sonstigen Gemeindegebiet beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
  3. Die Grundsteuer A aus dem gemeinsamen Gewerbegebiet „Brücklesäcker“ verbleibt voll der Gemeinde Obersulm.
  4. Die Grundsteuer B aus dem gemeinsamen Gewerbegebiet „Brücklesäcker“ wird jährlich auf die Gemeinde Obersulm zu 2/3 und auf die Stadt Löwenstein zu 1/3 aufgeteilt und bis zum 31.1 des Folgejahres abgeführt.
  5. Die Aufteilung des Realsteueraufkommens nach Ziff . 2 und 4 wird nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen der Gemeinde Obersulm und der Stadt Löwenstein berücksichtigt.
  6. Entfällt
  7. Die sonstigen Einnahmen aus nach § 3 Abs. 1 übernommenen Aufgaben werden, soweit nicht zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigt, auf die Gemeinde Obersulm zu 2/3 und auf die Stadt Löwenstein zu 1/3 aufgeteilt.
  8. Entfällt

§ 10
Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Obersulm/Löwenstein, 9.3.2023
gez. Steinbach, Bürgermeister/    Schifferer, Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 05. April 2023

Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Erweiterung Hotelanlage Roger“ 
 
Erneute öffentliche Auslegung

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.03.2023 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Maßgebend ist der Entwurf des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach, vom 30.10.2015/30.11.2016/20.11.2017/23.02.2023.  
 

Die erneute öffentliche Auslegung findet in der Zeit  

vom 27.03.2023 bis 14.04.2023

während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein statt. Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind: Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und Nachträgen, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie Vorhaben- und Erschließungsplan. Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

Gründe für die erneute öffentliche Auslegung:
Änderung der Vorhabenplanung (neu: zwei freistehende Gebäude statt Gebäuderiegel, überdachte Stellplätze mit Solaranlage), Klarstellung der Zulässigkeit von Solaranlagen auf Gebäuden und auf Stellplatzflächen im Textteil. Die Änderungen sind im Textteil und in der Begründung in blauer Schrift dargestellt. 
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich (auch elektronisch an info(@)stadt-loewenstein.de) oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Stellungnahmen dürfen gem. § 4a (3) BauGB  nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften abgegeben werden.

Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.  

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4a (4) BauGB auch im Internet unter www.stadt-loewenstein.de oder https://kaeseringenieure.de/stadtplanung/aktuelle-verfahren.html  abgerufen werden. 
 
Löwenstein, 17.03.2023 

gez. Schifferer
Bürgermeister 

Bekanntmachungstag: 16. März 2023 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Löwenstein

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 03.12.2015, zuletzt geändert am 09.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Löwenstein

§ 1
§ 41 Absetzung

§ 41
Absetzung

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Be-messung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht.
Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m3/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1

1. Je Vieheinheit
bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen                            15 m3/Jahr,
2. Je Vieheinheit bei Geflügel                                                                 5 m3/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Abs. 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der ge-samten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wasser-menge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindesten 42 m3/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 38 m m3/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufen-de Jahr richtet.

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.

§ 2
§ 52 Inkrafttreten  

§ 52
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 09.03.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachung 14.März 2023

STADT LÖWENSTEIN ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG nach VOB Umbau und Erweiterung Feuerwehrgebäude Löwenstein

Gewerk: Rohbauarbeiten
Gewerk: Elektroinstallationen
Gewerk: Photovoltaikanlage

Ausgabe:   ab Dienstag, 21.03.2023 bei der Stadt Löwenstein

Submission: Mittwoch, 12.04.2023 ab 09:30 Uhr im Rathaus Löwenstein

Weitere Informationen erhalten Sie HIER_ENTWURF Ankündig-ÖAusschreibung Feuerwehr Löwenstein (PDF-Dokument, 98,01 KB, 17.03.2023)

Ruppert Posovszky    
Architekten Partnerschaft mbB  
Karlstr.85, 74076Heilbronn  
buero(@)architekten-r-p.de

Bekanntmachungstag: 10. März 2023 
 

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2023der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.01.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

8.506.847

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

8.624.801

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-117.954

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-117.954

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

8.166.847

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

8.032.472

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

134.375

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

931.293

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.827.459

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-896.166

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-761.791

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

400.000

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

142.948

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

257.052

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-504.739

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen

Und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird

Festgesetzt auf                                                                                 400.000 EUR
 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen

Von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten

(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                    320.218 EUR
 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf              1.100.000 EUR
 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf      480 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                480 v.H.
    der Steuermessbeträge;

2. für die Gewerbesteuer auf                                                                       395 v.H.
    der Steuermessbeträge.

 

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 26.01.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister


Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.02.2023 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 27. Februar 2023 bis einschließlich Mittwoch, 8. März 2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 24.02.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 24. Februar 2023

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Käppelesfeld Spielplatz“

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB 
Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 26.01.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Käppelesfeld Spielplatz“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.  

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Abgrenzungskarte vom 09.02.2023, gefertigt vom Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach.

Plangebiet: Das Plangebiet liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan „Käppelesfeld“ von Löwenstein-Hößlinsülz, an der Lerchenstraße/ Meisenweg. Es umfasst das Flurstücks 1221. 

Ziel der Planung: Im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB soll diese öffentliche, als Spielplatz genutzte Fläche zur Wohnbebauung ungenutzt werden. 


Löwenstein, den 17.02.2023 
gez.  
Klaus Schifferer
Bürgermeister 

Bekanntmachungstag: 17. Februar 2023

Bekanntmachung Jahresabschluss 2021 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 01.12.2022 den Jahresabschluss der Wasserversorgung Löwenstein für das Jahr 2021 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

504.548,99

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

453.865,85

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

50.683,14

1.4

Außerordentliche Erträge

2.628,27

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

2.628,27

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

53.311,41

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

540.535,76

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

390.859,41

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

149.676,35

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

8.029,46

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

30.098,64

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-22.069,18

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

127.607,17

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

30.000,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

44.610,03

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-14.610,03

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

112.997,14

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

-3.581,66

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

-310.494,58

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

109.415,48

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

-201.079,10

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

10.259,55

3.2

Sachvermögen

363.869,33

3.3

Finanzvermögen

789.580,74

3.4

Abgrenzungsposten

0,00

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

1.163.709,62

3.7

Basiskapital

50.000,00

3.8

Rücklagen

722.929,35

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

0,00

3.10

Sonderposten

0,00

3.11

Rückstellungen

3.000,00

3.12

Verbindlichkeiten

387.780,27

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

1.163.709,62

    

4. Feststellung, Aufgliederung und Verwendung des Jahresergebnisses

(§ 49 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 25 bis 36 GemHVO)

Das ordentliche Ergebnis 2021 in Höhe von 50.683,14€ wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt. Das Sonderergebnis 2021 in Höhe von 2.628,27 € wird den Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugeführt.

Der Jahresabschluss 2021 des Eigenbetriebs Wasserversorgung liegt zur Einsichtnahme vom Freitag 27.01.2023 bis einschließlich Dienstag, 07.02.2023 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 24.01.2023
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 25. Januar 2023

Beteiligungsbericht 2021 der Stadt Löwenstein

Die Stadt Löwenstein hat den Beteiligungsbericht nach § 105 der Gemeindeordnung für ihre Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts im Jahr 2021 erstellt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.12.2022 davon Kenntnis genommen.

.

Die Erstellung des Beteiligungsberichtes 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligungsbericht von Mittwoch, den 07.12.2022, bis einschließlich Freitag, den 16.12.2022  während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Löwenstein, Zi. 12  zur Einsicht öffentlich ausliegt.

Löwenstein, 06.12.2022

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 06. Dezember 2022 

Satzung zur Änderung Betriebssatzung für die Wasserversorgung der Stadt Löwenstein

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 05. Dezember 2019, zuletzt geändert am 01.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Betriebssatzung für die Wasserversorgung der Stadt Löwenstein

§ 1

§ 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB) auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit
§ 3
Zuständigkeit

(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden von dem Bürgermeister wahrgenommen. Ihr obliegt damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Innstandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.  

§ 3

§ 4 Stammkapital
§ 4
Stammkapital

Das Stammkapitel des Eigenbetriebs wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten 
§ 5
Inkrafttreten

  1.        Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung  vom 01.01.2020 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch  innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 02.12.2022

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 06. Dezember 2022 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 02.06.2022, zuletzt geändert am 01.12.2022 folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 1

§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Für die städtischen Unterkünfte beträgt die Gebühr einschließlich der Betriebskosten pro Kalendermonat:

Lindenstraße 31: 593,73 € pro Person
Obermühle 2/1: 594,86 € pro Person
Kelterplatz 4: 154,55 € pro Person
Wettengasse 7: 185,21 € pro Person

(3)Für weitere von der Stadt angemietete Unterkünfte beträgt die Benutzungsgebühr je m² Wohnfläche und Kalendermonat 8,00 €.
Zusätzlich wird eine Betriebskostenpauschale je Person und Kalendermonat in Höhe von 80,00 € erhoben.

(4) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 2

§ 16 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
§ 16
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 5. Dezember 2022 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 02. Dezember 2022

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 06. Dezember 2022 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Löwenstein

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 03.12.2015, zuletzt geändert am 13.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Löwenstein

§ 1
§ 42 Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung

§ 42
Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung

(1) Die Schmutzwassergebühr (§40) beträgt je m3 Abwasser

     vom 01.01.2023 bis 31.12.2023                                                    1,65 €
     ab 01.01.2024                                                                                       1,73 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m2 versiegelte Fläche

     vom 01.01.2023 bis 31.12.2023                                                      0,35 €
     ab 01.01.2024                                                                                        0,35 €

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m3 Abwasser oder Wasser

     vom 01.01.2023 bis 31.12.2023                                                      1,65 €
     ab 01.01.2024                                                                                        1,73 €

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 2
§ 52 Inkrafttreten  

§ 54
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 09.03.2017 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch  innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 14.10.2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 14. Oktober 2022

Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2022

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 07.07.2022 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                               

 

 

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

Änderung um

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

EUR

EUR

1.1

Ordentlichen Erträge

7.811.465

268.025

8.079.490

1.2

Ordentliche Aufwendungen

8.591.653

103.625

8.695.278

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

 

-780.188

 

164.400

 

-615.788

1.4

Außerordentlichen Erträge

0

0

0

1.5

Außerordentlichen Aufwendungen

0

0

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0

0

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

-780.188

164.400

-615.788

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.507.065

268.025

7.775.090

2.2

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.864.253

103.625

7.967.878

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2)

 

-357.188

 

164.400

 

-192.788

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

309.420

-21.700

287.720

2.5

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.449.436

142.700

1.592.136

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5)

 

-1.140.016

 

-164.400

 

-1.304.416

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)

 

-1.497.204

 

0

 

-1.497.204

2.8

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

900.000

0

900.000

2.9

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

155.448

0

155.448

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)

 

744.552

 

0

 

744.552

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10)

 

-752.652

 

0

 

-752.652

 

§ 2 Kreditermächtigung
Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) auf 900.000 EUR wird nicht verändert.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der festgesetzte Gesamtbetrag von 0,00 EUR der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

§ 4 Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.100.000 EUR wird nicht verändert.

§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.        für die Grundsteuer
a)        für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A                  480 v.H.
b)        für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                          480 v.H.
der Steuermessbeträge;

2.        für die Gewerbesteuer                                                                                 395 v.H.
der Steuermessbeträge.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 07.07.2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.07.2022 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 15. August 2022 bis einschließlich Mittwoch, 24. August 2022 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 10. August 2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 12. August 2022

Allgemeinverfügung zum Verbot von offenen Feuern

Auf Grundlage von § 35 S.2 LVwVfG i.V.m § 1,3 PolG ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Verbot von offenen Feuern und Grillen
Offene Feuer jeglicher Art, einschließlich das Verbrennen pflanzlicher oder sonstiger Abfälle, sind auf öffentlichen Flächen, insbesondere den Grillplätzen der Stadt Löwenstein, nicht gestattet.

2. Offenes Feuer im Wald
Offenes Feuer und Rauchen im und in bis zu 100 m Entfernung zum Wald ist nur mit Genehmigungen der Forstbehörde zulässig.

3. Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 1 dieser Allgemeinverfügung auf Antrag zulassen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Begründung:
Aufgrund der andauernden erhöhten Temperaturen und der damit verbundenen Trockenheit, entsteht eine erhöhte Gefahr für Brände durch offenes Feuer. Um diese Gefahr im Außenbereich und Innenbereich zu minimieren, wird diese Allgemeinverfügung im Rahmen der Gefahrenabwehr (§1,3 PolG) erlassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Löwenstein, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.

Löwenstein, 15.07.2022
gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 15. Juli 2022

HIER_Allgemeinverfügung zum Verbot von offenen Feuern(PDF) (PDF-Datei)

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 7. Juli 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 1

§ 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

§ 5
Gebührenerhöhung

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehen im Haushalt des Gebührenschuldners leben.  

(2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:

1. Regelkindergarten (§ 2 Nr. 1):

a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        127 €/Monat

b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                             99 €/Monat

c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                             66 €/Monat

d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                          22 €/Monat

 

2. Kinderkrippe (§ 2 Nr. 2):

a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        376 €/Monat

b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                           279 €/Monat

c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                           189 €/Monat

d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                          75 €/Monat

 

(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung angezeigt wurde, schriftlich mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden. 

§ 2

§ 8 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 7. Juli 2022
Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 08. Juli 2022

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 02.06.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften beschlossen:

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 1

§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Für die städtischen Unterkünfte beträgt die Gebühr einschließlich der Betriebskosten pro Kalendermonat:

Lindenstraße 31:     593,73 € pro Person
Kelterplatz 4:            154,55 € pro Person
Wettengasse 7:        185,21 € pro Person

(3) Für weitere von der Stadt angemietete Unterkünfte beträgt die Benutzungsgebühr je m² Wohnfläche und Kalendermonat 8,00 €.
Zusätzlich wird eine Betriebskostenpauschale je Person und Kalendermonat in Höhe von 80,00 € erhoben.

(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für je-den Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 2

§ 816Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 03. Juni 2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 03. Juni 2022

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Kirchwiesen“

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 03.03.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des folgenden Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften beschlossen: Bebauungsplan „Kirchwiesen“ in Löwenstein-Hößlinsülz 
Maßgebend für den Geltungsbereich ist die im Lageplan vom 15.02.2022 dargestellte Abgrenzung. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 658, 667, 668, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683 sowie teilweise die Flurstücke 657, 724 und 737. 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 2 (1) BauGB). 
 
Ziel und Zweck der Planung: 
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Bauflächen im Teilort Hößlinsülz geschaffen werden.  
Die Stadt Löwenstein wird in den kommenden Jahren weiter wachsen und benötigt zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum aber auch Gewerbeflächen neue Bauflächen. Da der Hauptort Löwenstein diesen Bedarf nicht decken kann und auch Bauflächen in den Teilorten geschaffen werden müssen, stellt das Plangebiet eine sinnvolle Erweiterung dar. Im Teilort Hößlinsülz sind aktuell keine Bauflächen auf dem freien Markt verfügbar, die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die Stadt möchte durch die Entwicklung des Baugebiets einen Beitrag zur mittelfristigen Bedarfsdeckung leisten.  

 
Löwenstein, 20.05.2022 
Stadt Löwenstein 
 
gez. Klaus Schifferer 
Bürgermeister 

Bekanntmachungstag: 20. Mai 2022

Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Galgenwiesen“

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 03.03.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des folgenden Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen: Bebauungsplan „Galgenwiesen“ in Löwenstein und Löwenstein-Hößlinsülz 
Maßgebend für den Geltungsbereich ist die im Lageplan vom 15.02.2022 dargestellte Abgrenzung. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 731, 731/2, 321, 733, 738, 756, 756/1 sowie teilweise die Flurstücke 726/1, 729, 737, 737/2, 769, 774 und 1215. 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 2 (1) BauGB). 

Ziel und Zweck der Planung: 
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abrundung des Teilorts Hößlinsülz geschaffen werden.  
Die Stadt Löwenstein wird in den kommenden Jahren weiter wachsen und benötigt zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum neue Wohnbauflächen. Da der Hauptort Löwenstein diesen Bedarf nicht decken kann und auch Flächen für den Wohnbau in den Teilorten geschaffen werden müssen, stellt das Plangebiet eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar. Im Teilort Hößlinsülz sind aktuell keine Wohnbauflächen auf dem freien Markt verfügbar, die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die Stadt möchte durch die Entwicklung des Baugebiets einen Beitrag zur kurz- und mittelfristigen Bedarfsdeckung leisten.  Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13b BauGB („Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“) durchgeführt, da durch den Bebauungsplan eine Wohnnutzung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.  Im Verfahren nach §13b BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet. 
 
Löwenstein, 20.05.2022 
Stadt Löwenstein 
 
gez. Klaus Schifferer 
Bürgermeister 

Bekanntmachungstag: 20. Mai 2022

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 3. März 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 1

§ 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

§ 5
Gebührenerhöhung

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehen im Haushalt des Gebührenschuldners leben.  
(2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:

1. Regelkindergarten (§ 2 Nr. 1):
a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind: 122 €/Monat
b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern: 95 €/Monat
c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern: 63 €/Monat
d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern: 21 €/Monat

2. Kinderkrippe (§ 2 Nr. 2):
a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind: 300 €/Monat
b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern: 226 €/Monat
c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern: 152 €/Monat
d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern: 56 €/Monat

(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung angezeigt wurde, schriftlich mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden.

§ 2

§ 8 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 7. März 2022 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 7. März 2022
Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 04. März 2022

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften 
„Erweiterung Roth“ in Löwenstein Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 

 
Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 03. Februar 2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften 
 
„Erweiterung Roth“ in Löwenstein 
 
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.  
 
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 27.09.2021/14.01.2022, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt. 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den südlichen Teil des Flurstücks Nr. 651. Begrenzt wird das Plangebiet durch die Flurstücke Nr. 3290, 3428, 2505 (Weinstraße), 2471, 2470 sowie 2469. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Roth“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB). 
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Bürgermeisteramt der Stadt Löwenstein, Zimmer 5, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften auch im Internet unter www.stadt-loewenstein.de einzusehen. 
 
Weitere Hinweise: 
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:  a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,  b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und  c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist  darzulegen.  

2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 


Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 


1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.  
 
Löwenstein, 11.02.2022 
gez.  
Klaus Schifferer
Bürgermeister 

HIER_„Erweiterung Roth“ in Löwenstein (PDF) (PDF-Dokument, 171,71 KB, 10.02.2022)

Bekanntmachungstag: 11. Februar 2022

2. Änderungssatzung zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken im Bereich der Kernstadt Löwenstein

(Vorkaufsrechtssatzung) 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 3. Februar 2022 folgende 2. Änderungssatzung zur Vorkaufsrechtssatzung vom 14. November 2003 beschlossen: 
 
§ 1 Zweck und Ziele 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und dem Schutz ortsbildprägender Bausubstanzen im Bereich der Kernstadt Löwenstein steht der Stadt Löwenstein, im Abgrenzungsplan als „Bereich 1“ dargestellt, ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken gem. § 25 BauGB zu. 
Für die als „Bereich 2“ gekennzeichnete Fläche im beiliegendem Plan steht der Stadt Löwenstein ein besonderes Vorkaufsrecht zur Schaffung von Wohnraum und Parkplätzen im Sinne der Nachverdichtung sowie der Verbesserung der öffentlichen Erschließungssituation im Umfeld der Kirche zu. 
 
§ 2 Geltungsbereiche 
Die Geltungsbereiche dieser Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht sind in zwei Bereiche aufgeteilt. Diese sind im Plan des Vermessungsbüros Matthias Käser, Kirchstr. 5, 74199 Untergruppenbach, vom 21.01.2022 dargestellt.  Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. 
 
§ 3 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  

Ausgefertigt: Löwenstein, den 03.02.2022 
gez.
Klaus Schifferer
Bürgermeister 
 
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

Bekanntmachungstag: 08. Februar 2022

HIER_Vorkaufsrecht 2. Änderungssatzung 2022(PDF) (PDF-Dokument, 568,25 KB, 08.02.2022)

Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Löwenstein

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Löwenstein, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch kann bei der Stadt Löwenstein, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Löwenstein, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Löwenstein, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß Paragraf 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitigen Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren jeweilige Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Stadt Löwenstein, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Bekanntmachungstag: 08. Februar 2022

Bekanntmachung Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2018 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 03.02.2022 die Eröffnungsbilanz der Stadt Löwenstein zum 01.01.2018 mit folgenden Werten fest:

Aktiva

Bilanzposition

Bezeichnung AKTIVA

Saldo in EUR

1.

Vermögen

 

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

7.267,10

       00250000

Lizenzen/ DV-Software

7.267,10

1.2

Sachvermögen

 

1.2.1

Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

1.461.918,81

       01110000

Grund und Boden bei Grünflächen

134.091,65

       01200000

Ackerland

328.534,00

       01310000

Grund und Boden bei Wald, Forsten

880.533,16

       01900000

Sonstige unbebaute Grundstücke

118.760,00

1.2.2

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

15.328.750,72

       02110000

Grund und Boden bei Wohnbauten

86.060,00

       02120000

Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Wohnbauten

266.133,00

       02210000

Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen

819.547,50

       02220000

Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Sozialen Einrichtungen

3.179.039,98

       02230000

Außenanlage sozialer Einrichtungen

3.969,13

       02310000

Grund und Boden mit Schulen

402.747,40

       02320000

Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Schulen

134.095,93

       02330000

Außenanlagen bei Schulen

10.850,81

       02410000

Grund und Boden mit Kultur-, Sport- und Gartenanlagen

506.583,12

       02420000

Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport- und Gartenanlagen

2.675.854,41

       02430000

Außenanlagen bei Kultur-, Sport-, und Gartenanlagen

40.778,41

       02910000

Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden

1.517.710,87

       02920000

Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und andere Betriebsgebäude

5.685.380,16

1.2.3

Infrastrukturvermögen

17.500.863,73

       03100000

Grund und Boden des Infrastrukturvermögens

1.530.102,77

       03410000

Anlagen zur Abwasserbeseitigung

7.694.907,13

       03420000

Anlagen zur Abwasserreinigung

30.543,20

       03500000

Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen

7.830.812,88

       03700000

Wasserbauliche Anlagen

24.040,50

       03800000

Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen

195.439,77

       03900000

Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens

195.017,48

1.2.4

Bauten auf fremden Grundstücken

 

1.2.5

Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

25.905,00

       05500000

Baudenkmäler

25.905,00

1.2.6

Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge

741.964,00

       06100000

Fahrzeuge

741.964,00

1.2.7

Betriebs- und Geschäftsausstattung

48.036,08

       07100000

Betriebsvorrichtungen

3.000,60

       07200000

Betriebs- und Geschäftsausstattung

45.035,48

1.2.8

Vorräte

 

1.2.9

Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

517.149,48

       09600000

Anlagen im Bau

517.149,48

1.3

Finanzvermögen

 

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

1.3.2

Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen

18.407,34

       11120000

Nichtbörsennotierte Aktien

10.000,00

       11130000

Beteiligungen an Zweckverbänden und sonstige Anteilsrechte

8.407,34

1.3.3

Sondervermögen

 

1.3.4

Ausleihungen

729,03

       13172000

Ausleihungen an Kreditinstitute Laufzeit 1 bis einschl. 5 Jahre

320,00

       13183000

Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich Laufzeit mehr als 5 Jahre

409,03

1.3.5

Wertpapiere

 

1.3.6

Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen

57.541,80

       15110000

Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

3.206,37

       15210000

Steuerforderungen

51.951,29

       15910000

Übrige öffentlich-rechtliche Forderungen

2.384,14

1.3.7

Privatrechtliche Forderungen

25.389,08

       16110000

Privatrechtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung

329,95

       16910000

Übrige privatrechtliche Forderungen

4.547,96

       16970000

Vorsteuer Zahllastkonto

20.511,17

1.3.8

Liquide Mittel

2.149.269,36

       17110010

KSK Heilbronn

2.048.977,30

       17110011

KSK Heilbronn (Tagesgeld)

10.116,33

       17110020

Volksbank Sulmtal eG

71.972,84

       17110030

Postbank Stuttgart

17.215,76

       17310100

Barkasse

837,13

       17410001

Handvorschuß Bürgerbüro

100,00

       17410002

Handvorschuß Standesamt

50,00

2.

Abgrenzungsposten

 

2.1

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

 

2.2

Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse

95.846,16

       18030000

Sonderposten für geleistete Zuwendungen

95.846,16

3.

Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag)

 

 

Summe AKTIVA

37.979.037,69

Passiva

Bilanzposition

Bezeichnung Passiva

Saldo in EUR

1.

Eigenkapital

 

1.1

Basiskapital und Kapitalrücklage

 

1.1.1

Basiskapital

27.788.185,78

       20000000

Basiskapital

27.788.185,78

1.1.2

Kapitalrücklage

 

1.2

Rücklagen

 

1.2.1

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

 

1.2.2

Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses

 

1.2.3

Zweckgebundene Rücklagen

 

1.3

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

 

1.3.1

Fehlbeträge aus Vorjahren

 

1.3.2

Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist

 

1.4

Ergebnis des laufenden Jahres

 

2.

Sonderposten

 

2.1

für Investitionszuweisungen

3.177.423,73

       21100000

Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände

3.177.423,73

2.2

für Investitionsbeiträge

3.410.795,37

       21200000

Sonderposten aus Beiträgen und ähnl. Entgelten

3.410.795,37

2.3

für Sonstiges

273.108,63

       21900000

Sonstige Sonderposten

273.108,63

3.

Rückstellungen

 

3.1

Lohn- und Gehaltsrückstellungen

 

3.2

Unterhaltsvorschussrückstellungen

 

3.3

Stillegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien

 

3.4

Gebührenüberschussrückstellungen

107.801,00

       28500000

Rückstellungen für den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen

107.801,00

3.5

Altlastensanierungsrückstellungen

 

3.6

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen

 

3.7

Sonstige Rückstellungen

 

4.

Verbindlichkeiten

 

4.1

Anleihen

 

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

2.260.000,00

       23173000

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Kreditinstituten Laufzeit mehr als 5 Jahre Eurowährung

2.260.000,00

4.3

Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

 

4.4

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

19.850,39

       25110000

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

292,31

       25114000

Verbindlichkeiten Personalaufwendungen

19.558,08

4.5

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

 

4.6

Sonstige Verbindlichkeiten

593.571,20

       27990000

Weitere sonstige Verbindlichkeiten

20.894,94

       27999999

Bestand liquide Mittel der Mandanten der Einheitskasse

572.676,26

5.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

348.301,59

       29110100

RAP Grabnutzungsgebühren

348.301,59

 

Summe PASSIVA

37.979.037,69

Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2018 der Stadt Löwenstein liegt zur Einsichtnahme von Montag 07.02.2022 bis einschließlich Mittwoch, 16.02.2022 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 04.02.2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

HIER_Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2018 der Stadt Löwenstein(PDF) (PDF-Dokument, 70,15 KB, 04.02.2022)

Bekanntmachungstag: 04.02.2022

Bekanntmachung Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 13.01.2022 den Jahresabschluss der Wasserversorgung Löwenstein für das Jahr 2020 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

606.056,64

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

424.789,22

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

181.267,42

1.4

Außerordentliche Erträge

0,00

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0,00

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

181.267,42

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

487.117,99

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

378.710,61

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

108.407,38

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

14.950,72

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

20.809,89

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-5.859,17

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

102.548,21

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

44.610,23

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-44.610,23

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

57.937,98

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

4.352,72

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

-372.785,28

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

62.290,70

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

-310.494,58

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

37.621,55

3.2

Sachvermögen

377.988,89

3.3

Finanzvermögen

819.645,73

3.4

Abgrenzungsposten

0,00

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

1.235.256,17

3.7

Basiskapital

50.000,00

3.8

Rücklagen

669.617,94

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

0,00

3.10

Sonderposten

648,03

3.11

Rückstellungen

8.000,00

3.12

Verbindlichkeiten

506.990,20

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

1.235.256,17

    

4. Feststellung, Aufgliederung und Verwendung des Jahresergebnisses
(§ 49 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 25 bis 36 GemHVO)

Das Gesamtergebnis 2020 in Höhe von 181.267,42 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt (Bilanz Position 20100000).

Der Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs Wasserversorgung liegt zur Einsichtnahme vom Freitag 21.01.2022 bis einschließlich Dienstag, 01.02.2022 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 19.01.2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

HIER_ Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebs Wasserversorgung (PDF) (PDF-Dokument, 337,58 KB, 20.01.2022)

Bekanntmachungstag: 20 Januar 2022

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2022 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.12.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

      § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

7.811.465

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

8.591.653

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-780.188

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-780.188

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

7.507.065

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

7.864.253

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-357.188

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

309.420

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.449.436

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-1.140.016

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.497.204

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

900.000

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

155.488

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

744.552

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-752.652

      § 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen Und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird Festgesetzt auf                                                                          900.000 EUR

      § 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen Von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf         720.218 EUR

      § 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf       1.100.000 EUR

     § 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf      480 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge;      480 v.H.

2. für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge.     395 v.H.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 02.12.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2022 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Mittwoch, 12. Januar 2022 bis einschließlich Freitag, 21. Januar 2022 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 10.01.2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 11. Januar 2022

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.12.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

      § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

582.929

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

530.879

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

52.050

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

52.050

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

567.929

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

460.879

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

107.050

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.000

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

48.000

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-47.000

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

60.050

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

13.227

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-13.227

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

46.823

      § 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen Und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird Festgesetzt auf                    0 EUR

      § 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen Von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                   0 EUR

      § 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf              100.000 EUR

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 02.12.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2022 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Mittwoch, 12. Januar 2022 bis einschließlich Freitag, 21. Januar 2022 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 10.01.2022
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 11. Januar 2022

Beteiligungsbericht 2020 der Stadt Löwenstein

Die Stadt Löwenstein erfüllt einen Teil Ihrer Aufgaben mithilfe von Unternehmern in privater Rechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Gemäß § 105 Gemeindeordnung hat die Gemeinde zur Information des Gemeinderates und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen zu erstellen, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 von Hundert mittelbar beteiligt ist. Ist die Gemeinde unmittelbar mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt, kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens beschränken.

Die Stadt Löwenstein ist an keinen Unternehmen mit mehr als 50 von Hundert mittelbar beteiligt.

Mit weniger als 25 von Hundert ist die Stadt Löwenstein an folgenden privaten Unternehmen beteiligt:
1. Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH
2. Grundstückseigentümergemeinschaft Kommunales Rechenzentrum Franken GbR
3. Weitere Beteiligungen: an Zweckverbänden

1. Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH

Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsförderung einschließlich des Standortmarketings in der Region Heilbronn. Als kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft berät, unterstützt und vermittelt die Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH kompetent in allen Fragen rund um den Wirtschaftsraum Heilbronn. So betreut das WFG-Team ansässige Unternehmen und vermittelt die Gewerbe- und Industrieflächen der Städte und Gemeinden.

Beteiligungsverhältnisse

Gesellschafterliste

Nennkapital gemäß § 8 GS-Vertrag

 

GS-Vertrag

 

 

EUR

 

Stadt Heilbronn

12.000

30,8087%

Landkreis Heilbronn

7.500

19,2555%

Große Kreisstadt Neckarsulm

3.000

7,7022%

 

 

 

Abstatt

300

0,7702%

Bad Friedrichshall

550

1,4121%

Bad Rappenau

600

1,5404%

Bad Wimpfen

300

0,7702%

Brackenheim

450

1,1553%

Cleebronn

300

0,7702%

Eberstadt

300

0,7702%

Ellhofen

300

0,7702%

Eppingen

600

1,5404%

Erlenbach

300

0,7702%

Flein

300

0,7702%

Gemmingen

300

0,7702%

Güglingen

300

0,7702%

Gundelsheim

300

0,7702%

Hardthausen

300

0,7702%

Ilsfeld

300

0,7702%

Ittlingen

300

0,7702%

Jagsthausen

300

0,7702%

Kirchardt

300

0,7702%

Langenbrettach

300

0,7702%

Lauffen a.N.

400

1,0270%

Lehrensteinsfeld

300

0,7702%

Leingarten

300

0,7702%

Löwenstein

300

0,7702%

Massenbachhausen

300

0,7702%

Möckmühl

300

0,7702%

Neckarwestheim

300

0,7702%

Neudenau

300

0,7702%

Neuenstadt

300

0,7702%

Nordheim

300

0,7702%

Obersulm

450

1,1553%

Oedheim

300

0,7702%

Offenau

300

0,7702%

Pfaffenhofen

300

0,7702%

Roigheim

300

0,7702%

Schwaigern

400

1,0270%

Siegelsbach

300

0,7702%

Talheim

300

0,7702%

Untereisesheim

300

0,7702%

Weinsberg

400

1,0270%

Widdern

300

0,7702%

Wüstenrot

300

0,7702%

Zaberfeld

300

0,7702%

IG Metall

1.200

3,0809%

WFG Heilbronn

900

2,3107%

Gesamtsumme

38.950

100,00%

Das Stammkapital laut § 4 des Gesellschaftsvertrags beträgt 38.950 €. Hiervon hat die Stadt Löwenstein einen Anteil i. H. v. 0,7702 %.

Geschäftsführung
Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH ist Dr. Patrick Dufour-Bourru.

Stand der Erfüllung
Die Gesellschaft litt 2020, wie der Großteil der Wirtschaft, unter den Folgen der Corona Pandemie und den damit verbundenen einschränkenden Hygienebestimmungen. Veranstaltungen, Schulungen, Messen, kurzum das Kerngeschäft der WFG, waren ab März 2020 nur sehr eingeschränkt möglich. Die Planungen für das Jahr 2021 wurden zweigleisig durchgeführt. Grundsätzlich wurden die Aktivitäten der Gesellschaft unter Normalbedingungen geplant und gleichzeitig, soweit wie möglich, Vorsorge für den Fall getroffen, dass die Hygienebestimmungen eine normale Geschäftstätigkeit unmöglich machen wird. Weitere Details sind im Jahresbericht der Wirtschaftsförderung Raum Heilbronn GmbH nachzulesen.

2. Grundstückseigentümergemeinschaft Kommunales Rechenzentrum Franken GbR

Gegenstand des Unternehmens
Dieser ergibt sich aus § 3 des Gesellschaftsvertrages, der wie folgt lautet:

(1) Zweck der Gesellschaft die die Vorhaltung und Vermietung eines jederzeit betriebsbereiten, im Eigentum der Gesellschaft stehenden Betriebs- und Verwaltungsgebäudes in Heilbronn, Im Zukunftspark 6, mit allen für den Betrieb eines Rechenzentrums erforderlichen Sondereinrichtungen. Das Gebäude und sein Inventar dienen zur Vermietung an die Komm.ONE AöR, den Zweckverband 4IT sowie deren Unternehmen und Einrichtungen. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen und Einrichtungen an denen die Komm.ONE AöR und der Zweckverband 4IT beteiligt sind. Eine Vermietung an Dritte ist möglich.

(2) Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern,

(3) Geschäfte die der Komm.ONE AöR und dem Zweckverband 4IT, deren Unternehmen oder Einrichtungen oder Unternehmen und Einrichtungen an denen Komm.ONE AöR und der Zweckverband 4IT beteiligt sind, obliegen, darf die Gesellschaft nicht übernehmen.

Beteiligungsverhältnisse
Der Anteil der Stadt Löwenstein am Eigenkapital der Gesellschaft beläuft sich zum 31.12.2020 auf 5.638,53 €. Das entspricht 0,236 %.                   

Geschäftsführung
Geschäftsführer des Kommunalen Rechenzentrum Franken ist William Schmitt.

Stand der Erfüllung
Zum Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks weisen wir darauf hin, dass sich der Zweck der Gesellschaft aus § 3 des Gesellschaftsvertrags ergibt. Da die Komm.ONE AöR, der Zweckverband 4IT, deren Unternehmen und Einrichtungen als Mieter des Betriebs- und Verwaltungsgebäudes vertrauliche Daten auch der Gesellschafter des KRZ verarbeiten, di neben den datenschutzrechtlichen Vorschriften z.B. auch unter das Melde-, Steuer- und Sozialgeheimnis fallen, werden an die Gebäudesicherheit hohe Anforderungen gestellt. Diese wurden bei der Erstellung des Gebäudes mit umgesetzt.

3. Weitere Beteiligungen: an Zweckverbänden

Zweckverbände
Die Stadt Löwenstein ist Mitglied in den Zweckverbänden:

  • Zweckverband 4IT
  • Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal
  • Naherholungszweckverband Breitenauer See
  • Zweckverband Volkshochschule Unterland

HIER_Beteiligungsbericht 2020(PDF) (PDF-Dokument, 154,90 KB, 15.12.2021)

Bekanntmachungstag: 15. Dezember 2021

Änderung des Redaktionsstatuts für das Amtsblatt der Stadt Löwenstein

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat in der Sitzung vom 02.12.2021 folgende Änderung des Redaktionsstatuts für das Amtsblatt der Stadt Löwenstein beschlossen: 

1.
In der Auflistung, welche Inhalte in das Amtsblatt aufgenommen werden, wird die Ziffer 5.5 (Meinungen der Gemeinderatsfraktionen) durch folgenden Passus ersetzt: 
„Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Stadt Löwenstein während der Zeit vor Wahlen zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik „Aus den Gemeinderatsfraktionen“ in einem Zeitraum von 3 Monaten vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit). Wahlbeilagen und Flyer dürfen grundsätzlich nicht mit dem Amtsblatt verteilt werden.“ 

2.
In der Auflistung, welche Inhalte in das Amtsblatt aufgenommen werden, wird die Ziffer 8.1 (Anzeigen von Ortsvereinigungen, Parteien, Wählervereinigungen oder Bewerbern) durch folgenden Passus ersetzt: 
„In einem Zeitraum von 3 Monaten vor einer Wahl dürfen keine Anzeigen mehr aufgegeben werden (Karenzzeit).“ 

3.
Diese Änderung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. 
 
Löwenstein, den 02.12.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister 

Bekanntmachungstag: 15. Dezember 2021

Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal

3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 16. Februar 2000 des Zweckverband Gruppenkläranlage Sulmtal Sitz Ellhofen 

Aufgrund der §§ 5 und 13 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (Gesetzblatt Seite 185) hat die Verbandsversammlung am 2. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
§ 6 Absatz 6 Nummer 5 wird ersatzlos gestrichen.  
 
§ 2 
§ 10 erhält folgende Fassung:  
§ 10 Deckung des Finanzbedarfs 
 
(1) Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbands nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Sie besteht aus: 
 a) einer Betriebskostenumlage  
 b) einer Abschreibungsumlage 
 c) einer Zinsumlage 
 d) einer Tilgungsumlage  
 e) einer Investitionsumlage  
 
(2) Sämtliche Umlagen werden bei der Haushaltssatzung vorläufig und beim Abschluss der Jahresrechnung entsprechend dem tatsächlichen rechnungsmäßigen Bedarf endgültig festgesetzt. 
 
 § 3 
 § 11 erhält folgende Fassung:  
 § 11 Umlagen 
 
(1) Die Betriebskostenumlage wird in Höhe der Differenz zwischen den Ausgaben und Einnahmen des Ergebnishaushalts mit Ausnahme der Abschreibungen und der Auflösungen der Ertragszuschüsse sowie ohne die Aufwendungen für Darlehenszinsen erhoben. 

(2) Um den Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses herzustellen, erhebt der Verband hierfür im Ergebnishaushalt eine vollständige Abschreibungsumlage von den Verbandsmitgliedern. 
Sofern die erwirtschafteten Abschreibungen (Abschreibungsumlage) nicht vollständig für die Kredittilgungen benötigt werden, findet eine Kapitalrückführung statt. Bei den Verbandsmitgliedern führt die Kapitalrückführung zu einer Verringerung der Verbandsbeteiligung, beim Verband führt die Kapitalrückführung zu einer Verminderung des Eigenkapitals.  
Die aus der Abschreibungsumlage erwirtschaftete Liquidität kann anstelle einer Kapitalrückführung auch für neue oder Ersatzinvestitionen verwendet werden. 
 
(3) Für Zinsaufwand, für die Darlehen des Zweckverbands, wird eine Zinsumlage von den Verbandsmitgliedern erhoben. 
 
(4) Sofern die erwirtschafteten Abschreibungen, abzüglich der Auflösung der Ertragszuschüsse, nicht für die Tilgung der Darlehen ausreichen, wird in Höhe des Differenzbetrags eine ergänzende Tilgungsumlage erhoben. Die Tilgungsumlage erhöht beim Verband das Eigenkapital und bei den Verbandsmitgliedern die jeweiligen Verbandsbeteiligungen. 
 
(5) Zur Deckung der Investitionskosten wird eine Investitionsumlage erhoben, sofern keine anderen Einnahmen (Zuweisungen, Zuschüsse, Darlehen) zu Verfügung stehen. 
 
(6) Maßstab für die Umlagen ist die veranlagte Abwassermenge, welche die Verbandsmitglieder im Haushaltsjahr der Erhebung der Abwassergebühren zugrunde legen. Für die Städte Weinsberg und Löwenstein wird die aus den zum Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 3) gehörenden Stadtteilen anfallende Abwassermenge zugrunde gelegt, auch soweit sie von Dritten erhoben wird.  
Diese Bemessungsgrundlagen müssen in den örtlichen Satzungen der Verbandsmitglieder einheitlich geregelt sein (bereinigte Frischwassermenge). 
 
(7) Die Verbandsmitglieder leisten entsprechend des Kassenbedarfs Vorauszahlungen auf die Umlagen. Diese Vorauszahlungen sind jeweils zwei Wochen nach Anforderung zur Zahlung fällig, gleiches gilt für die Restbeträge. 
 
§ 4 
§ 12 erhält folgende Fassung:  
§ 12 Erweiterung Mitgliedschaft 
Der Aufwand für außerplanmäßige Erweiterungen ist, unbeschadet etwaiger Sondervereinbarungen, nach dem Veranlassungsprinzip von denjenigen Verbandsmitgliedern aufzubringen, in deren Interesse die Kapazität der Verbandsanlagen erweitert werden musste. Eine außerplanmäßige Erweiterung ist der Bau besonderer Einrichtungen, die wegen der Veränderung der Beschaffenheit des Abwassers aus dem Bereich einzelner Verbandsmitglieder zusätzlich erforderlich werden. Spätestens zusammen 
mit der Beschlussfassung über eine Erweiterung ist auch das Kostenverteilungsverhältnis für diese und für die Folgekosten festzulegen. 
 
§ 5 
Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 
Ellhofen, den 14. Dezember 2021 
 
Wolfgang Rapp
Verbandsvorsitzender 

Bekanntmachungstag: 15. Dezember 2021

Veröffentlichung Trinkwasseruntersuchungsergebnis im Mitteilungsblatt der Stadt Löwenstein

Zweckverband Sulmwasserversorgungsgruppe informiert:

Versorgungsbereich: Stadtgebiet

Von der Stadt Löwenstein wird Mischwasser an die Verbraucher abgegeben, das vom Zweckverband Sulmwasserversorgungsgruppe geliefert wird und den Vorschriften der Trinkwasserverordnung entspricht.
Das Mischwasser wird im Hochbehälter Hofacker gemischt und besteht aus etwa 60 % Eigenwasser aus dem Tiefbrunnen Joachimstal und Bodenseewasser, das von der NOW geliefert wird.

HIER _ Wasserqualität 2021 Löwenstein (PDF-Dokument, 63,01 KB, 08.12.2021)

Bekanntmachungstag: 09. Dezember 2021

Bestellung zur gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Stadt Löwenstein

Aufgrund von § 125 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 06.10.2020 i. V. m. §§ 31 und 32 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16.09.1994, zuletzt geändert am 06. Oktober 2020, wird mit Wirkung zum 01.01.2022 Frau Britta Bielau zur

gemeindlichen Vollzugsbediensteten

der Stadt Löwenstein bestellt. Die Bestellung gilt lediglich für den Bereich des Naherholungsgebiets Breitenau, der auf die Gemarkung der Stadt Löwenstein fällt. Der Bereich ist begrenzt durch folgende klassifizierte Straßen: B 39; K 2107; K 2108; K 2124.

Gleichzeitig wird Frau Britta Bielau aufgrund von § 56 i. V. m. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987, zuletzt geändert am 30.3.2021 ermächtigt, Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld auszusprechen und Verwarnungen mit Verwarnungsgeld festzusetzen und zu vereinnahmen.

Löwenstein, 26.11.2021

                                                                     

gez.
Klaus Schifferer                                                                
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 26. November 2021

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Löwenstein

Auf Grund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 14.09.2017, zuletzt geändert am 11.11.2021 folgende Satzung beschlossen:  

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Löwenstein 
 

   § 1
§ 42 Grundgebühr 

 
   § 42
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: 

Maximaldurchfluss (Qmax)  
     5                   12           20           40 m³/h

Nenndurchfluss (Qn)
1,5 und 2,5      6            10           20 m³/h
 
Durchfluss nach Q3
2,5 und 4        10           16           25 m³/h 

€/Monat  
1,12               2,80       4,49          7,02 
 
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. 
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. 
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb,  betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. 
 
§ 2  
§ 43 Verbrauchsgebühr  

 
§ 43
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter  3,58 €. 
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,58 €. 
 
§ 3  
§ 54 Inkrafttreten   
 

§ 54
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. 
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 14.09.2017 außer Kraft. 
 
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 
 
Löwenstein, 11.11.2021 

Klaus Schifferer Bürgermeister 

Bekanntmachungstag: 12. November 2021

Vereinsförderrichtlinien der Stadt Löwenstein

1. Allgemeines
Zur Stärkung des Kultur- und Gemeinschaftslebens in der Stadt Löwenstein werden die sportlich und kulturell tätigen Vereine und Vereinigungen gefördert. Diese Vereine und Vereinigungen sind vielschichtige Träger gemeinschaftlichen Wirkens. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung, insbesondere für die Jugend und zur Seniorenarbeit.

Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2. Voraussetzungen für die Förderung
a) Verein im Sinne der Vereinsförderrichtlinien ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen, gemeinnützigen Zweck freiwillig zusammengeschlossen, einer organisierten Willensbildung unterworfen und ihren Sitz und Wirkungskreis im Gemeindegebiet Löwenstein hat.

b) Unter diese Vereinsförderrichtlinien fallen insbesondere folgende Vereine:
- Deutsches Rotes Kreuz
- Elterninitiative Löwenburg e.V.
- Gesangsverein Frohsinn Reisach
- Landfrauen Reisach
- Landwirtschaftlicher Ortsverein Löwenstein
- Musikverein Löwenstein e.V.
- Partnerverein Löwenstein-Traboch e.V.
- Posaunenchor Löwenstein
- Schadda Wesa
- Schützenverein Hößlinsülz
- Schwäbischer Albverein e.V. Ortsgruppe Löwenstein
- Stibbich e.V. – Mir mache ebbes
- Turn- und Sportverein Löwenstein e.V.

c) Nicht unter diese Förderrichtlinien, soweit sie finanzielle Zuwendungen beinhalten, fallen
- politische Parteien im Sinne von Artikel 21 GG
- wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB
- Religionsgemeinschaften
- örtliche oder überörtliche Vereinsbünde (Vereinsringe und dergl.)
- Fördervereine

3. Zuwendungen
Die Stadt Löwenstein gewährt an die Vereine folgenden Zuwendungen:
a) Sachleistungen
b) Jugendförderung
c) Übungsleiterförderung
d) Wiederkehrende Ehrengaben anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen (z.B. Ehrenpreis, Pokale)
e) Investitionsförderung
f) Sonderförderung

a) Sachleistungen
Jeder Verein erhält jährlich einmal in einer der öffentlichen Einrichtungen der Stadt mit oder ohne Bewirtung eine freie Veranstaltung. Bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt die Mietzinsfreiheit allerdings nur für 1 Tag. Für weitere Tage wird den Vereinen die jeweilige „Miete für Vor- bzw. folgenden Tag in Rechnung gestellt.

Diese mietzinsfreien Vermietungen werden als Sachleistungszuschüsse im Haushalt der Stadt verrechnet.

Für Veranstaltungen der Vereine, die auf einen Wochentag gelegt sind (wie z.B. die Faschingsveranstaltung durch den TSV), wird nur die Miete für den Tag der Veranstaltung erhoben, keine Miete für den Vor- bzw. folgenden Tag für Vor- bzw. Nachbereitung.

Der Gesangverein „Frohsinn Reisach“ wird für die Renovierung der Alten Schule Reisach bis zum Ablauf des Jahres 2025 mietzinsfreie Nutzung der „Alten Schule“ Reisach und des Anbaus gewährt.

Dem Musikverein Löwenstein e.V. wird für die Renovierung des Freihauses in Löwenstein die mietzinsfreie Nutzung des Freihauses gewährt.

Dem Verein Stibbich e.V. wird die Nutzung zweier Räume im Erdgeschoss des Gebäudes Lindenstraße 53, 74245 Löwenstein kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Nebenkosten (Wasser, Strom usw.) sowie die notwendigen Gebühren für Sperrzeitverkürzung und Schankerlaubnis sind jedoch an die Stadt Löwenstein zu entrichten.

Der Elterninitiative Löwenburg e.V. wird zur Erfüllung ihrer Aufgabe die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die gemeindeeigenen Sportplätze samt Außenanlagen werden außerhalb der Zeiten des Schulsports den sporttreibenden Vereinen der Stadt Löwenstein zur Benutzung unentgeltlich überlassen. Die zeitliche Benutzung wird i.d.R. langfristig im Einvernehmen des Bürgermeisteramtes mit den Vereinen geregelt. Über die Benutzung und die Pflichten bei der Benutzung des Sportplatzes durch den Verein besteht eine gesonderte Nutzungsvereinbarung.

Die laufenden Unterhaltungskosten für Pflege und Instandsetzung trägt die Stadt. Der Reinigungsdienst nach dem Spiel- und Übungsbetrieb ist von den Vereinen vorzunehmen. Die Stromkosten der Fluchtlichtanlage haben die Vereine zu übernehmen, ebenfalls deren Unterhaltung und Instandsetzung. Wasserzins und Abwassergebühren für den Betrieb der Vereinsheime werden von den Vereinen getragen.

b) Jugendförderung
Sämtliche Vereine, d.h. sowohl Sportvereine als auch kulturtreibende und sonstige Vereine, die Jugendarbeit betreiben, erhalten für jeden aktiven Jugendlichen unter 18 Jahren mit Wohnsitz in der Stadt Löwenstein einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 5,00 €/Jahr. Dieser Zuschuss wird nachträglich für das ablaufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Mietgliederzahlen zum Stichtag 31.12. eines laufenden Jahres jeweils auf Antrag der Vereine ausbezahlt.

Anträge sind bis spätestens 1. März des nachfolgenden Jahres bei der Stadt Löwenstein zu stellen.

c) Übungsleiterförderung
Vereine mit jugendlichen Mitgliedern erhalten für anerkannte Übungsleiter einen Förderungsbeitrag von je 500,00 €. Für nicht anerkannte Übungsleiter kann in besonderen Fällen und bei besonderer Qualifikation ein Förderungsbeitrag in Höhe von je 250,00 € gewährt werden. Die Förderungswürdigkeit stellt der Gemeinderat fest.

Anträge sind bis spätestens 1. Oktober des zu fördernden Jahres bei der Stadt Löwenstein zu stellen.

d) Widerkehrende Ehrengaben anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen (z.B.: Ehrenpreise, Pokale)
Der Bürgermeister kann im Einzelfall und auf Antrag Zuschüsse oder die Kostenübernahme für Ehrenpreise oder Pokale anlässlich Vereinsveranstaltungen gewähren.

e) Investitionsförderung
Investitionen der Vereine (vorwiegend Kapitalaufwendungen für Gebäude und Anlagen) können auf schriftlichen Antrag durch die Stadt mit Zuschüssen gefördert werden. Anträge sind bis spätestens 1. Oktober des der geplanten Investition vorausgehenden Rechnungsjahres zu stellen. Besondere Anschaffungen werden nur bezuschusst, wenn der Zweck des Vorhabens dem Verein unmittelbar zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen, gemeinnützigen Aufgaben dient und die Anschaffung auch von der Stadt Löwenstein als bedeutend erachtet werden kann. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

f) Sonderförderung
Seit 2003 ist die Stadt Löwenstein kein Mitglied mehr in der Musikschule Obersulm. Dadurch kommt der Musikverein Löwenstein e.V. nicht mehr in den Genus einer vergünstigten Musikschulgebühr. Die Stadt Löwenstein übernimmt auf Nachweis die dem Musikverein Löwenstein e.V. entstehenden Mehrkosten, bei der musikalischen Ausbildung der Kinder- und Jugendarbeit.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Bürgermeister über eine sachgerechte Sonderförderung bis zu einem Betrag von max. 500 € p.a. entscheiden.

4. Antragsverfahren, Prüfung der Anträge und Auszahlungsregelungen
Die Anträge auf Investitionsförderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung einzureichen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Den Anträgen sind prüfungsfähige Unterlagen (z.B. Pläne, Baubeschreibungen, Finanzierungsplan, Kostenvoranschläge/Angebote usw.) beizufügen. Bei größeren Investitionsvorhaben muss der Antragssteller eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vereins vorlegen und nachweisen, dass die gesamte Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.

Der Empfänger der Fördermittel verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Mittel ordnungsgemäß zu verwenden, Die Stadt ist berechtigt, dies durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen zu überprüfen. Der Zuschussempfänger ist zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet und erkennt diese Richtlinien durch die Annahme der Förderung an. Die Zuwendungsmittel sind so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind diese in voller Höhe zurückzuerstatten.

Sofern die Kosten zur Verrechnung bestimmt sind, werden sie am Ende eines jeden Haushaltsjahres ermittelt. Die Kosten werden nach der jeweiligen Benutzungszeit und den in den Benutzungsordnung festgelegten Pauschalbeträgen berechnet und als Zuschuss an den entsprechenden Verein verrechnet.

5. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien ergänzen die bestehende Benutzungsordnung und die Gebührenordnung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Löwenstein. Die Sachleistungen erfolgen somit unter Beachtung dieser Regelungen.

Die Durchführung dieser Richtlinien obliegt dem Bürgermeister. Vom Gemeinderat können in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesen Richtlinien beschlossen werden.

6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vereinsförderrichtlinien vom 1. Januar 2002 außer Kraft.

Löwenstein, 11. November 2021

Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 12. November 2021

Satzung für den durch den Gemeinderat verwaltete Jagdgenossenschaften

Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 08. November 2021 folgende

S a t z u n g

beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Löwenstein“ und hat ihren Sitz in Löwenstein.

§ 2
Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
(2) Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
(3) Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 4
Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 5
Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

§ 6
Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
(3) Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
(4) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 7
Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
(2) Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
(4) Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(5) Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
(6) Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Absatz 5 kann höchstens drei abwesende Jagdgenossen vertreten.

§ 8
Sitzungsniederschrift

(1) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 9
Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
e) Änderungen der Satzung,
f) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,
g) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,
h) die Erhebung einer Umlage.

§ 10
Gemeinderat

(1) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

§ 11
Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
(2) Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,
j) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 12
Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

(1) Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
(2) Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 13
Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe verpachtet. Das Verfahren bestimmt der Gemeinderat. Die Verpachtung erfolgt unter Anhörung des landwirtschaftlichen Ortsvereins.

§ 14
Abschussplanung

Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Löwenstein ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

§ 15
Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 16
Verwendung des Reinertrags

(1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Stadt zur Verfügung gestellt.
(2) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.
(3) Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 30 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 17
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen.

Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach vier Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen und der Versammlung der Jagdgenossen -in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung- über das Prüfungsergebnis zu berichten.

§ 18
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 19
Bekanntmachungen

(1) Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) und die Auslegung des Abschussplans (§ 14) werden auf der Homepage der Stadt Löwenstein bekannt gegeben.
(2) Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Amtsblatt der Stadt Löwenstein veröffentlicht.

 

Löwenstein, den 08.11.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister und Vorsitzender der Jagdgenossenschaft

Bekanntmachungstag: 10. November 2021

Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften „Erweiterung Roth“
Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 

Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB  
Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 07.10.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Roth“ sowie die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften und die Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Maßgebend ist der Entwurf mit Begründung des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach, vom 27.09.2021 (vgl. nachstehender Planauszug).

Im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses geschaffen werden. Das Erfordernis der Planaufstellung liegt in einem konkreten Antrag für eine Wohnbebauung begründet, die als Maßnahme der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll und gewünscht ist, womit auch dem übergeordneten Ziel „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung getragen werden kann.

Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit 

vom 08.11.2021 bis 08.12.2021

während der üblichen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt der Stadt Löwenstein, Zimmer 5, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein statt.  Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan und eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung des Plangebiets. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet. Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4a (4) BauGB auch im Internet unter:
www.stadt-loewenstein.de  
oder  https://kaeser-ingenieure.de/stadtplanung/aktuelle-verfahren.html
abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. 

Löwenstein, den 29.10.2021
gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister 

HIER_Öffentliche Bekanntmachung Auslegungsbeschluss „Erweiterung Roth“ (PDF) (PDF-Dokument, 257,47 KB, 27.10.2021)

Bekanntmachungstag: 29. Oktober 2021

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 07.10.2021 folgende Satzung beschlossen: 

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1  Rechtsform/Anwendungsbereich 
(1) Die Stadt betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. 
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. 
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. 
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.  

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte 

§ 2  Benutzungsverhältnis 
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 
 
§ 3  Beginn und Ende der Nutzung 
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. Die Einweisung wird auf sechs Monate befristet. Eine Verlängerung der Einweisungsverfügung ist möglich. 
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. 
 
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht 
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. 
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. 
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. 
(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er 
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); 
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will; 
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 
4. ein Tier in der Unterkunft halten will; 
5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will; 
6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. 
(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. 
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. 
(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. 
(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). 
(9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. 
(10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. 
 
§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte 
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. 
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. 
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet 
der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. 
(4) Die Stadt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 
 
§ 6 Räum- und Streupflicht 
Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung). 
 
§ 7 Hausordnungen 
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. 
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. 
 
§ 8 Rückgabe der Unterkunft 
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. 
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 
 
§ 9  Haftung und Haftungsausschluss 
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. 
(2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. 
 
§ 10  Personenmehrheit als Benutzer 
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. 
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 
 
§ 11  Verwaltungszwang 
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). 
 
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte 
 
§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner 
(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. 
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. 
 
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe 
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.  
(2) Für die städtischen Unterkünfte beträgt die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt pro Kalendermonat: 
 Kelterplatz 4:  154,55 € pro Person  Wettengasse 7: 185,21 € pro Person. 
(3) Für von der Stadt angemietete Unterkünfte beträgt die Benutzungsgebühr je m² Wohnfläche und Kalendermonat 8,00 €. Zusätzlich wird eine Betriebskostenpauschale je Person und Kalendermonat in Höhe von 80,00 € erhoben. 
(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. 
 
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. 
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. 
 
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit  
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.  
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. 
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. 
 
IV. Schlussbestimmungen 
§ 16 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft. 
Ausgefertigt: Löwenstein, 07.10.2021 

gez. Klaus Schifferer Bürgermeister 

Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 07.10.2021 den Jahresabschluss der Wasserversorgung Löwenstein für das Jahr 2019 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

586.767,65

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

441.872,31

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

144.895,34

1.4

Außerordentliche Erträge

0,00

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0,00

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

144.895,34

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

554.270,11

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

407.092,87

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

147.177,24

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

12.815,83

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

8.501,79

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

4.314,04

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

151.491,28

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

44.610,23

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-44.610,23

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

106.881,05

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

3.845,31

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

-483.511,64

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

110.726,36

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

-372.785,28

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

64.983,60

3.2

Sachvermögen

514.329,54

3.3

Finanzvermögen

600.463,37

3.4

Abgrenzungsposten

0,00

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

1.179.776,51

3.7

Basiskapital

51.129,19

3.8

Rücklagen

487.221,33

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

0,00

3.10

Sonderposten

1.638,50

3.11

Rückstellungen

6.000,00

3.12

Verbindlichkeiten

633.787,49

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

1.179.776,51

    

4. Feststellung, Aufgliederung und Verwendung des Jahresergebnisses

(§ 49 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 25 bis 36 GemHVO)

Das Gesamtergebnis 2019 in Höhe von 144.895,34 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt (Bilanz Position 20100000).

Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Wasserversorgung liegt zur Einsichtnahme vom Donnerstag 14.10.2021 bis einschließlich Montag, 25.10.2021 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 11.10.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 13. Oktober 2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften „Erweiterung Roth“Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 01.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Roth“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Abgrenzungskarte vom 21.06.2021, gefertigt vom Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach.

Plangebiet: Das Plangebiet liegt am Rand der Ortslage von Löwenstein, an der Weinstraße. Es umfasst einen Teil des Flurstücks 651.

Ziel der Planung: Im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB soll ein Einfamilienhaus errichtet werden. Die Fläche stellt sich aktuell als nicht bebautes Gartengrundstück dar. Das Erfordernis der Planaufstellung liegt in einem konkreten Antrag für eine Wohnbebauung begründet, die als Maßnahme der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll und gewünscht ist.

Die Flächen sind nicht durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan überplant, jedoch auf drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Löwenstein, den 24.09.2021

gez.

Klaus Schifferer
Bürgermeister

HIER_ÖB Aufstellungsbeschluss_Erweiterung Roth (PDF-Datei)

Bekanntmachungstag: 24. September 2021

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundsteuer

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 10. November 2005, zuletzt geändert am 16.09.2021, folgende Satzungsänderung beschlossen:

§1
§ 3 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird wie folgt gefasst:

§3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt

§2
§ 4 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird wie folgt gefasst:

§4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
  3. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§3
§ 7 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird wie folgt gefasst:

§7
Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
  2. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
  3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 6 Abs. 2 Buchstabe a) bis c) und Abs. 3 Buchstabe a) bis i) genannten Hunderassen.

§4
§ 11 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird wie folgt gefasst:

§ 11
Anzeigepflicht

  1. Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzuzeigen.
    Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund i. S. von § 6 im Stadtgebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.
    Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als gefährlicher Hund i. S. von § 6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nachdem die Voraussetzungen des § 6 vorliegen, der Stadt schriftlich anzuzeigen.  
  2.  Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  3. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
  4. Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 5
§ 14 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird wie folgt gefasst:

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Januar 2006 außer Kraft.

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 16.09.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachungstag: 21. September 2021

Wahlergebnis BTW 2021

Bekanntmachungstag: 17. September 2021

Bundestagswahl am 26. September 2021

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und nutzen Sie Ihr Stimmrecht!

Wahllokale
Folgende Wahllokale sind am Wahltag zur Urnenwahl und anschließender Auszählung geöffnet:
- Rathaus, Sitzungssaal, Maybachstr. 32, Löwenstein
- Evangelisches Gemeindehaus, Reisacher Str. 18, Löwenstein
- Alter Schulsaal, Lindenstr. 53, Löwenstein-Hößlinsülz
- Schule Reisach, Schulhof 5, Löwenstein-Reisach
- Villa Ackermann, Geißhölzle 17, Löwenstein-Hirrweiler

Wahlberechtigung
An der Bundestagswahl können Bürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und seit mind. drei Monaten ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, teilnehmen.

Briefwahl
Bürger, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen bis spätestens 24. September 2021 den Briefwahlantrag stellen. Dies ist bis 18 Uhr im Rathaus möglich. Bitte werfen Sie hierfür den unterschriebenen Antrag (Rückseite Wahlbenachrichtigung) in den Hausbriefkasten des Rathauses ein. Eine Übersendung per Post ist ebenfalls möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit den Antrag auch online über unsere Homepage www.stadt-loewenstein.de zu stellen. Die Wahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, also am Sonntag, 24. September, um 18 Uhr im Rathaus eingegangen sein. Weitere Informationen enthalten die Wahlbenachrichtigungsunterlagen.

Hygienemaßnahmen
Bitte achten Sie darauf, dass in allen Wahllokalen Maskenpflicht gilt. Außerdem bitten wir darum, zur Stimmabgabe einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.

Bekanntmachungstag: 07. September 2021

Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2021

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.05.2021 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

 

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                               

 

 

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

Änderung um

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

EUR

EUR

1.1

Ordentlichen Erträge

7.126.494

205.228

7.331.722

1.2

Ordentliche Aufwendungen

8.288.869

-212.713

8.076.156

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

 

-1.162.375

 

417.941

 

-744.434

1.4

Außerordentlichen Erträge

0

0

0

1.5

Außerordentlichen Aufwendungen

0

0

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0

0

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

-1.162.375

417.941

-744.434

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

6.824.294

205.228

7.029.522

2.2

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.554.469

-212.713

7.341.756

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2)

 

-730.175

 

417.941

 

-312.234

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

54.200

1.000

55.200

2.5

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

997.935

-253.694

744.241

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5)

 

-943.735

 

254.694

 

-689.041

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)

 

-1.673.910

 

672.635

 

-1.001.275

2.8

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

900.000

-500.000

400.000

2.9

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

157.948

-20.000

137.948

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)

 

742.052

 

-480.000

 

262.052

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10)

 

-931.858

 

192.635

 

-739.223

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt von

bisher                                                                                                900.000 EUR
auf                                                                                                     400.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der festgesetzte Gesamtbetrag von 0,00 EUR der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

§ 4 Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.100.000 EUR wird nicht verändert.

§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden neu festgesetzt

  1.          für die Grundsteuer
  1.          für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) von

bisher                                                                                                395 v.H.

auf                                                                                                     480 v.H.

  1.          für die Grundstücke (Grundsteuer B) von

bisher                                                                                                380 v.H.

auf                                                                                                     480 v.H.

der Steuermessbeträge;

  1.          für die Gewerbesteuer von

bisher                                                                                                395 v.H.

auf                                                                                                     395 v.H.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 31. Mai 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.05.2021 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 23. August 2021 bis einschließlich Mittwoch, 1. September 2021 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 20. August 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

HIER_Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2021 (PDF-Dokument, 28,92 KB, 20.08.2021)

Bekanntmachungstag: 20. August 2021

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 01. Juli 2021 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzungsänderung beschlossen:   

              § 1 
 
§ 1 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird wie folgt gefasst: 
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 
 
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.  
 
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme        
     a) bis zu 3 Stunden                                                          30 €,        
     b) von mehr als 3 bis zu 6 Stunden                           40 €,      
     c) von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)      50 €.  
 
(3) Mitglieder von Wahl- und Briefwahlvorständen erhalten eine Entschädigung nach Stufe Abs. 2 c) pro Person. Wahlhelfer, die als Wahl- oder Briefwahlvorstand tätig sind sowie deren Stellvertreter erhalten jeweils eine Entschädigung von 60 €. 
 
(4) Die Regelungen für die Wahlhelferentschädigung gelten soweit die einschlägigen Wahlgesetze und Wahlordnungen nicht ein höheres Erfrischungsgeld festsetzen. 
 
Diese Satzung wurde am 27.07.2021 auf der Homepage der Stadt Löwenstein veröffentlicht. 

             § 2 
 
§ 5 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird wie folgt gefasst: 
§ 5 Inkrafttreten  

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Löwenstein, den 27. Juli 2021 
Klaus Schifferer
Bürgermeister 
 
 
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

Bekanntmachungstag: 27. Juli 2021

Flurbereinigung Obersulm (RHB Sülzbach) Landkreis Heilbronn

Bekanntmachungstag: 15. Juli 2021

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 1. Juli 2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 1

§ 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

§ 5
Gebührenerhöhung

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehen im Haushalt des Gebührenschuldners leben.  

(2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:
1. Regelkindergarten (§ 2 Nr. 1):
a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        122 €/Monat
b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                             95 €/Monat
c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                             63 €/Monat
d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                       21 €/Monat

2. Kinderkrippe (§ 2 Nr. 2):
a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        300 €/Monat
b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                           226 €/Monat
c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                           152 €/Monat
d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                       56 €/Monat

(3) Wird der Betreuungsplatz nur zeitanteilig belegt, bemisst sich die Gebühr nach dem Verhältnis der belegten Zeit zur Betreuungszeit nach § 2 Abs.1.

(4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung angezeigt wurde. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden. 

§ 2

§ 8 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 1. Juli 2021
Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachung: 6. Juli 2021

Bekanntmachung Jahresabschluss 2018 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 06.05.2021 den Jahresabschluss der Wasserversorgung Löwenstein für das Jahr 2018 mit folgenden Werten fest:

 

 

EUR

1.

Ergebnisrechnung

1.1

Summe der ordentlichen Erträge

502.752,73

1.2

Summe der ordentlichen Aufwendungen

450.595,71

1.3

Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

52.157,02

1.4

Außerordentliche Erträge

0,00

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0,00

1.6

Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0,00

1.7

Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

52.157,02

2.

Finanzrechnung

2.1

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

499.201,21

2.2

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

342.434,61

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung

156.766,60

2.4

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

2.725,30

2.5

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

32.719,24

2.6

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

-29.993,94

2.7

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

126.772,66

2.8

Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0,00

2.9

Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

44.610,23

2.10

Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

-44.610,23

2.11

Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres

82.162,43

2.12

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen

-2.093,73

2.13

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln

-563.580,34

2.14

Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln

80.068,70

2.15

Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres

-483.511,64

3.

Bilanz

3.1

Immaterielles Vermögen

92.345,65

3.2

Sachvermögen

546.433,81

3.3

Finanzvermögen

574.059,11

3.4

Abgrenzungsposten

0,00

3.5

Nettoposition

0,00

3.6

Gesamtbetrag auf der Aktivseite

1.212.838,57

3.7

Basiskapital

51.129,19

3.8

Rücklagen

342.325,99

3.9

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

0,00

3.10

Sonderposten

4.214,08

3.11

Rückstellungen

9.000,00

3.12

Verbindlichkeiten

806.169,31

3.13

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

3.14

Gesamtbetrag auf der Passivseite

1.212.838,57

    

4. Feststellung, Aufgliederung und Verwendung des Jahresergebnisses
(§ 49 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 25 bis 36 GemHVO)

Das Gesamtergebnis 2018 in Höhe von 52.157,02 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt (Bilanz Position 20100000).

Der Jahresabschluss 2018 des Eigenbetriebs Wasserversorgung liegt zur Einsichtnahme vom Montag 21.06.2021 bis einschließlich Mittwoch, 30.06.2021 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 16.06.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 18.06.2021

Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2021

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.05.2021 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                 

 

 

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

Änderung um

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

EUR

EUR

1.1

Ordentlichen Erträge

7.126.494

205.228

7.331.722

1.2

Ordentliche Aufwendungen

8.288.869

-212.713

8.076.156

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis(Saldo aus 1.1 und 1.2)


-1.162.375


417.941


-744.434

1.4

Außerordentlichen Erträge

0

0

0

1.5

Außerordentlichen Aufwendungen

0

0

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0

0

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis(Summe aus 1.3 und 1.6)


-1.162.375


417.941


-744.434

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

6.824.294

205.228

7.029.522

2.2

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.554.469

-212.713

7.341.756

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes(Saldo aus 2.1 und 2.2)

-730.175

417.941

-312.234

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

54.200

1.000

55.200

2.5

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

997.935

-253.694

744.241

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit(Saldo aus 2.4 und 2.5)

-943.735

254.694

-689.041

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)

-1.673.910

672.635

-1.001.275

2.8

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

900.000

-500.000

400.000

2.9

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

157.948

-20.000

137.948

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit(Saldo aus 2.8 und 2.9)

742.052

-480.000

262.052

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts(Saldo aus 2.7 und 2.10)

-931.858

192.635

-739.223

 

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt von

 

bisher                                                                                                 900.000 EUR

auf                                                                                                     400.000 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der festgesetzte Gesamtbetrag von 0,00 EUR der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

§ 4 Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.100.000 EUR wird nicht verändert.

§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden neu festgesetzt

1.         für die Grundsteuer

a)         für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) von
bisher                                                                                               395 v.H.
auf                                                                                                     480 v.H.

b)         für die Grundstücke (Grundsteuer B) von
bisher                                                                                               380 v.H.
auf                                                                                                     480 v.H.
der Steuermessbeträge;

2.         für die Gewerbesteuer von
bisher                                                                                               395 v.H.
auf                                                                                                     395 v.H.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 31. Mai 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.05.2021 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Dienstag, 1. Juni 2021 bis einschließlich Donnerstag, 10. Juni 2021 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 31. Mai 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

HIER_Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2021(PDF) (PDF-Dokument, 70,42 KB, 01.06.2021)

Bekanntmachungstag: 1. Juni 2021

Satzung über die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Löwenstein (Stellplatzsatzung) 

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 06. Mai 2021 aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 74 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Regelungs- und Geltungsbereich 

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte bebaute Stadtgebiet einschließlich aller Stadtteile, soweit es sich um bauplanungsrechtlich überplante Flächen oder im Zusammenhang bebaute Flächen (Innenbereich) handelt. 
(2)  Abweichende  Stellplatzanforderungen in den Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor. 
 
§ 2 
Anzahl der Stellplätze 

(1)  Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird erhöht. Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen sowie bei Nutzungsänderungen von  bereits bestehenden Gebäuden, nicht jedoch bei Bestandsgebäuden sind für jede Wohnung geeignete Stellplätze wie folgt herzustellen: 
   
1-Zimmer-Wohnungen                              1,0 Stellplatz 
2-Zimmer-Wohnungen                              1,5 Stellplätze 
3-Zimmer-Wohnungen und größer             2,0 Stellplätze 
Einfamilienwohnhaus                                2,0 Stellplätze 
Doppelhaus oder Zweifamilienwohnhaus     2,0 Stellplätze je Einheit

(2) Ergibt sich bei der Berechnung der notwendigen Stellplätze je Gebäude eine Bruchzahl, so wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 
(3) Über Ausnahmen von der Stellplatzverpflichtung nach Abs. 1 entscheidet in besonders gelagerten Einzelfällen der Gemeinderat. 
 
§ 3 
Ablösung der Stellplatzpflicht 

(1) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages zwischen Bauherr und der Stadt Löwenstein erfüllt werden, wenn der Bauherr die Stellplätze  nicht  auf  seinem  Grundstück  oder  auf  einem  geeigneten  Grundstück in der Nähe herstellen kann.  
Der Abschluss eines Ablösungsvertrages liegt im Ermessen der Stadt Löwenstein. 
(2) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. 
(3) Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 15.000 € pro Stellplatz festgesetzt. 
(4) Der Ablösungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung zur Zahlung fällig. Aus der Zahlung des Ablösebetrages besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines öffentlichen Stellplatzes.  
 
§ 4  
Ordnungswidrigkeiten 

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung handelt, wer ein Vorhaben  i.S.d.  §  29  Baugesetzbuches  nach  Inkrafttreten  dieser Satzung  umsetzt, ohne die §§ 1 und 2 dieser Satzung zu beachten. 
 
§ 5 
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Löwenstein, den 06.05.2021 
Klaus Schifferer 
Bürgermeister  
 
Hinweis: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

Bekanntmachungstag: 20. Mai 2021
 
 

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Löwenstein (Sondernutzungssatzung)  

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 06. Mai 2021 aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, §§ 16, 17 und 19 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes, jeweils in der gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen: 

HIER_Sondernutzungssatzung (PDF) (PDF-Dokument, 137,13 KB, 20.05.2021)

Bekanntmachungstag: 20. Mai 2021

Lärmaktionsplan (§ 47d BImSchG):

Die Stadt Löwenstein erstellt nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. April 2019 einen Lärmaktionsplan.

Der Geltungsbereich des Lärmaktionsplans umfasst die bebauten Bereiche entlang der Bundesstraße B 39 in Löwenstein und Hirrweiler sowie an der L 1111 (Vorhofer Straße).

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.04.2021 den Lärmaktionsplan unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen beschlossen. Der Abschlussbericht mit Abbildungen und Anlagen steht auf der Homepage der Stadtverwaltung unter www.stadt-loewenstein.de zum Download bereit.

LAP_Löwenstein_BERICHTSTEIL (PDF) (PDF-Dokument, 1,34 MB, 20.04.2021)

LAP_Löwenstein_ANLAGEN (PDF) (PDF-Dokument, 1,82 MB, 20.04.2021)

LAP_Löwenstein_ABBILDUNGEN (PDF) (PDF-Dokument, 17,2 MB, 20.04.2021)

 

Löwenstein, den 23.04.2021                                                                                                 
Klaus Schifferer, Bürgermeister

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Hier finden Sie den Polizeiverordnung (PDF-Dokument, 104,63 KB, 23.04.2021) zum Download

Ausgefertigt:
Löwenstein, 15.04.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Bekanntmachungstag: 23. April 2021

Öffentliche Bekanntgabe Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein zum 01.01.2018

Der Gemeinderat Löwenstein hat in seiner Sitzung am 15.04.2021 die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein zum 01.01.2018 gemäß §§ 95b Gemeindeordnung Baden-Württemberg mit folgenden Werten festgestellt:

Aktiva

 

Bilanzposition

Bezeichnung AKTIVA

Saldo in EUR

 

1.

Vermögen

 

 

1.1

Imaterielle Vermögensgegenstände

119.707,70

 

00800000

Sonstiges immaterielles Vermögen

119.707,70

 

1.2

Sachvermögen

 

 

1.2.1

Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

 

 

1.2.2

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

2.556,46

 

02910000

Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden

2.556,46

 

1.2.3

Infrastrukturvermögen

466.071,16

 

03100000

Gewinnungs- und Bezugsanlagen

1.258,87

 

03200000

Verteilungsanlagen "Speicheranlagen"

6.993,08

 

03300000

Verteilungsanlagen Leitungsnetz

753.508,69

 

03300010

Investitionszuweisungen für Verteilungsanlagen Leitungsnetz ab 2003

 

 

03400000

Verteilungsanlagen Meßeinrichtungen

34.211,36

 

21202000

Hausanschlüsse ab 2003

-329.900,84

 

1.2.4

Bauten auf fremden Grundstücken

 

 

1.2.5

Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

 

 

1.2.6

Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge

 

 

1.2.7

Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.750,90

 

07200000

Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.750,90

 

1.2.8

Vorräte

83.567,20

 

08900000

Sonstige Vorräte

83.567,20

 

1.2.9

Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

 

 

1.3

Finanzvermögen

 

 

1.3.1

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

 

1.3.2

Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen

557.061,24

 

11130000

Beteiligungen an Zweckverbänden und sonstige Anteilsrechte

557.061,24

 

1.3.3

Sondervermögen

 

 

1.3.4

Ausleihungen

 

 

1.3.5

Wertpapiere

 

 

1.3.6

Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen

2.126,67

 

15110000

Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

1.632,56

 

15310000

Forderungen aus Transferleistungen

494,11

 

1.3.7

Privatrechtliche Forderungen

 

 

1.3.8

Liquide Mittel

 

2.

Abgrenzungsposten

 

2.1

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

 

2.2

Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse

 

3.

Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag)

 

 

Summe AKTIVA

1.233.841,33

    

Passiva

Bilanzposition

Bezeichnung PASSIVA

Saldo in EUR

1.

Eigenkapital

 

1.1

Basiskapital

51.129,19

20000000

Basiskapital

51.129,19

1.2

Rücklagen

 

1.2.1

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

290.168,97

20100000

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

290.168,97

1.2.2

Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses

 

1.2.3

Zweckgebundene Rücklagen

 

1.3

Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

 

1.3.1

Fehlbeträge aus Vorjahren

 

1.3.2

Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist

 

1.4

Ergebnis des laufenden Jahres

 

2.

Sonderposten

 

2.1

für Investitionszuweisungen

 

2.2

für Investitionsbeiträge

6.789,76

21201000

Hausanschlüsse bis 2002

6.789,76

2.3

für Sonstiges

 

3.

Rückstellungen

 

3.1

Lohn- und Gehaltsrückstellungen

 

3.2

Unterhaltsvorschussrückstellungen

 

3.3

Stillegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien

 

3.4

Gebührenüberschussrückstellungen

 

3.5

Altlastensanierungsrückstellungen

 

3.6

Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren

 

3.7

Sonstige Rückstellungen

6.000,00

28900000

Weitere Rückstellungen

6.000,00

4.

Verbindlichkeiten

 

4.1

Anleihen

 

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

268.428,04

23173000

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Kreditinstituten Laufzeit mehr als 5 Jahre Eurowährung

268.428,04

4.3

Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

 

4.4

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

47.745,03

25110000

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

47.745,03

4.5

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

 

26110000

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

 

4.6

Sonstige Verbindlichkeiten

563.580,34

16919999

Bestand liquide Mittel in der EHK der Mandanten

563.580,34

5.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

Summe PASSIVA

1.233.841,33

Die Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein zum 01.01.2018 liegt in der Zeit vom Montag, 26.04.2021 bis einschließlich Mittwoch, 05.05.2021 gemäß §§ 95 b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein, Zimmer 12 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Löwenstein, den 21.04.2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 22.04.2021

HIER_Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs Wasserversorgung PDF (PDF-Dokument, 93,66 KB, 22.04.2021)

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2021 der Stadt Löwenstein

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.02.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                                                               EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

7.126.494

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

8.288.869

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2) von


-1.162.375

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-1.162.375

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

 

6.824.294

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

 

7.554.469

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes   
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von


-730.175

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

54.200

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

997.935

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von


-943.735

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von


-1.673.910

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

900.000

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

157.948

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von


742.052

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von


-931.858

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
Und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
Festgesetzt auf                                                                                                        900.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
Von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                                       0 EUR

§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                 1.100.000 EUR

§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf    395 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                            380 v.H.
der Steuermessbeträge;

2. für die Gewerbesteuer auf                                                                                         395 v.H.
der Steuermessbeträge.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 22. März 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2021 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Mittwoch, 24. März 2021 bis einschließlich Dienstag, 6. April 2021 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 22. März 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

HIER_ Haushaltssatzung 2021 der Stadt Löwenstein PDF (PDF-Dokument, 59,68 KB, 23.03.2021)

Bekanntmachungstag: 23. März 2021

Bekanntmachung Haushaltssatzung 2021 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.02.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                                                                         EUR

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

548.300

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

512.100

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

36.200

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

36.200

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

 

548.300

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

 

433.100

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

 

115.200

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.000

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

93.000

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von


-92.000

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von


23.200

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

50.000

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

44.611

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von


5.389

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von


28.589

 

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
Und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
Festgesetzt auf                                                                                                       50.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
Von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                                    0 EUR

§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                 100.000 EUR

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Löwenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Löwenstein, 22. März 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2021 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Mittwoch, 24. März 2021 bis einschließlich Dienstag, 6. April 2021 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

 

Löwenstein, 22. März 2021
Klaus Schifferer
Bürgermeister

 

HIER_Haushaltssatzung 2021 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein PDF (PDF-Dokument, 59,16 KB, 23.03.2021)

Bekanntmachungstag: 23. März 2021

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses des Bürgerentscheids

Bekanntmachungstag: 16. März 2021

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Löwenstein (Feuerwehrsatzung – FwS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 04.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

HIER_Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Löwenstein (PDF-Dokument, 146,98 KB, 09.03.2021)

Diese Satzung wurde am 9. März 2021 auf der Homepage der Stadt Löwenstein bereitgestellt.

Bekanntmachungstag: 09. März 2021
 

Bürger entscheiden über Wohngebiet

Soll in Löwenstein-Hößlinsülz das Wohnbaugebiet „Käppelesfeld-West“ entwickelt werden? Über diese Frage können die Bürger aller Löwensteiner Stadtteile am Sonntag, 14. März abstimmen.  Der Gemeinderat hatte im März vergangenen Jahres beschlossen, die Entscheidung darüber in die Hände der Bürger zu geben.

Die konkrete Fragestellung lautet:

„Soll der Gemeinderatsbeschluss  vom 23.Januar 2020 zur Aufstellung des Bebauungsplans „Käppelesfeld-West“ aufgehoben werden?“

Das heißt: Wer für das neue Baugebiet ist, muss mit „Nein“, wer gegen das Baugebiet ist, muss mit „Ja“ stimmen.

Die Wahllokale sind am Sonntag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Bürger, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen bis spätestens 12. März 2021 den Briefwahlantrag stellen. Dies ist bis 18 Uhr im Rathaus möglich. Die Stimmunterlagen müssen spätestens am Abstimmungstag, also am Sonntag, 14. März um 18 Uhr im Rathaus eingegangen sein. Weitere Informationen enthalten die Wahlbenachrichtigungsunterlagen.

Informationsbroschüre zum Bürgerentscheid

Bekanntmachungstag: 09. März 2021

HIER_ ÖB Frage (PDF-Dokument, 96,76 KB, 17.02.2021)

Bekanntmachungstag: 19. Februar 2021

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 03. Dezember 2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Löwenstein betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTagG) als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne vom § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG sind:

1. Regelkindergärten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 32,5 Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 3 – 6 Jahren.

2. Kinderkrippe: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von 30 Std für Kinder im Alter bis 3 Jahren.

(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.

§ 3
Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Im Antrag sind anzugeben:

a. Angabe zum Kind

b. Angabe zu den Personensorgeberechtigten

c. Geschwister

d. Überstandene Krankheiten

e. Impfungen

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. 

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Kinder, die zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule wechseln, können nur bis spätestens zum Ende des Monats August gekündigt werden.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

§ 4
Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß § 5 erhoben.

(2) Gebührenmaßstab ist die Anzahl der belegten Betreuungsplätze.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebühren gemäß § 5 Abs. 2 auf 50 Prozent.

(4) Die gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

§ 5
Gebührenerhöhung

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehen im Haushalt des Gebührenschuldners leben. 

(2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:

1. Regelkindergarten (§ 2 Nr. 1):

a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        119 €/Monat

b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                             92 €/Monat

c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                             61 €/Monat

d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                      20 €/Monat

2. Kinderkrippe (§ 2 Nr. 2):

a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                                        238 €/Monat

b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                           184 €/Monat

c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                           122 €/Monat

d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                                      40 €/Monat

(3) Wird der Betreuungsplatz nur zeitanteilig belegt, bemisst sich die Gebühr nach dem Verhältnis der belegten Zeit zur Betreuungszeit nach § 2 Abs.1.

(4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung angezeigt wurde. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden.

§ 6
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Kinderbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§4 Abs. 3), für den der Betreuungsplatz belegt ist.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3) fällig. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 3. Dezember 2020

 

Schifferer

Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 12. Februar 2021

Sprechstunde zum Bürgerentscheid

Bürgermeister Klaus Schifferer und Bauamtsleiterin Carolin Hübner beantworten am Telefon Fragen zum Bürgerentscheid über das Baugebiet „Käppelesfeld-West“. Die eigens eingerichtete Sprechstunde ist am

Dienstag, 23. Februar von 17 bis 18 Uhr.

Alle Fragen, die sich mit dem Bürgerentscheid beschäftigen, können dann gestellt werden. Die Telefonnummer: Telefonnummer: 07130 22-0.

Der Bürgerentscheid findet am Sonntag, 14. März statt.  Er soll Klarheit darüber bringen, ob das Baugebiet „Käppelesfeld-West“ im Ortsteil Hößlinsülz entwickelt werden soll.

Weitere Informationen und die Info-Broschüre zum Bürgerentscheid gibt es im Internet: www.stadt-loewenstein.de. Aktuelle Nachrichten erscheinen auch in der Löwenstein-App, die im Google-Play-Store und im App-Store zur Verfügung steht.

Bekanntmachungstag: 11. Februar 2021

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Löwenstein wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr im Rathaus, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
     
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 20 Neckarsulm durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
     
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
    5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
       a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
       b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
       c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

    Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr im Rathaus, Bürgerbüro, Maybachstr. 32, 74245 Löwenstein schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
    Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
     
  6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
     
  7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
    7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
    7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
     
  8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
     
  9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Löwenstein, den 12.02.2021
 

Gez.
Klaus Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 12. Februar 2021

Hier_ÖB Recht auf Einsicht

Bekanntmachungstag: 12. Februar 2021

Information zur Grundsteuer

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grund­steuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl  um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt als 0,91 Promille.

Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird!

Dazu müssen erst die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden; diese werden voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Grundstücks­eigentümer*innen von der Finanzverwaltung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung aufgefordert. Anschließend erlässt das Finanzamt die Grundsteuermessbescheide.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde/Stadt erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangs­läufige Folge der Reform.

 

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.

Bekanntmachungstag: 04. Februar 2021

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Löwenstein Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – (FwKS)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 05.12.2019, zuletzt geändert am 21.01.2021 folgende Satzung beschlossen:  
 
                                                  § 1
                                        Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Löwenstein (im Folgenden Feuerwehr genannt).  
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.  
 
                                                  § 2
                                   Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat 

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.  

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 

  1.  mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und  
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.  

                                               § 3
                                  Kostenersatzpflicht

(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 

  1.  vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,  
  2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 
  3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 
  4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 
  5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 
  6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 
  7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.  

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. 
(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 

  1.  derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 
  4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.  

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.  
 
                                                § 4
                                        Überlandhilfe 

Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Heilbronn in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung.  
 
                                                § 5
                               Höhe des Kostenersatzes 

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.  
(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.  
(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.  
(4) Die Einsatzdauer beginnt  1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.  
(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für  1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,  3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.
 
                                                § 6
         Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.  
(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.  
(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. 
 
                                                 § 7  
                                         Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.

Löwenstein, den 21.01.2021
 
Klaus Schifferer
Bürgermeister
 
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids

Bekanntmachungstag: 11. Dezember 2020

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Löwenstein am 03. Dezember 2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

                                                     § 1
§ 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen

                                                    § 5
                                       Gebührenerhöhung

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehen im Haushalt des Gebührenschuldners leben.  

(2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:
1. Regelkindergarten (§ 2 Nr. 1):
a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                           119 €/Monat
b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                                92 €/Monat
c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                                61 €/Monat
d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                         20 €/Monat

2. Kinderkrippe (§ 2 Nr. 2):
a) Je Kind aus einer Familie mit einem Kind:                                           238 €/Monat
b) Je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern:                                              184 €/Monat
c) Je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern:                                              122 €/Monat
d) Je Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern:                         40 €/Monat

(3) Wird der Betreuungsplatz nur zeitanteilig belegt, bemisst sich die Gebühr nach dem Verhältnis der belegten Zeit zur Betreuungszeit nach § 2 Abs.1.

(4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung angezeigt wurde. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden.

                                                    § 2
§ 8 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergartenbetreuungseinrichtungen
                                         

                                                   § 8
                                            Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 3. Dezember 2020
Schifferer
Bürgermeister

Bekanntmachung der Nachtraghaushaltssatzung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2020 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:

 

§ 1. Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

 

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

 

 

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

Änderung um

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

 

 

EUR

EUR

EUR

1.1

Ordentliche Erträge

7.674.300

-632.200

7.042.100

1.2

Ordentliche Aufwendungen

7.671.100

73.600

7.744.700

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

3.200

-705.800

-702.600

1.4

Außerordentlichen Erträge

0

0

0

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

0

0

0

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

0

0

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

3.200

-705.800

-702.600

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

 

 

EUR

EUR

EUR

2.1

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.370.100

-632.200

6.737.900

2.2

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

6.943.300

73.600

7.016.900

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2)

426.800

-705.800

-279.000

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

750.000

-450.000

300.000

2.5

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

2.027.600

-976.700

1.050.900

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5)

-1.277.600

526.700

-750.900

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)

-850.800

-179.100

-1.029.900

2.8

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0

0

0

2.9

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

113.500

0

113.500

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)

-113.500

0

-113.500

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10)

-964.300

-179.100

-1.143.400

 

§ 2. Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln,

die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden, (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

                                                                                                                                                                           0 EUR

 

Davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf

                                                                                                                                                                           0 EUR

 

§ 3. Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                                                                                                   

                                                                                                                                                                            0 EUR

 

§ 4. Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                           1.100.000 EUR

 

§ 5. Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt               

 

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

395 v.H.

 

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

der Steuermessbeträge.

380 v.H.

 

 

 

 

für die Gewerbesteuer auf

der Steuermessbeträge.

395 v.H.

 

 

 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Oberstenfeld geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Löwenstein, 3. Juli 2020
Schifferer
Bürgermeister

 

2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß §81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2020 wurde die Gesetzmäßigkeit bestätigt. 

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Mittwoch, 7. Oktober 2020 bis einschließlich Freitag, 16. Oktober 2020 im Rathaus Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein in der Kämmerei Zimmer 12 öffentlich aus.

Löwenstein, 6. Oktober 2020
Schifferer
Bürgermeister

Nachtragshaushaltssatzung 2020 HIER (PDF-Dokument, 72,29 KB, 06.10.2020)

Bekanntmachung Unanfechtbarkeit Umlegung Käppelesfeld Abrundung Nord

Umlegung     “ Käppelesfeld Abrundung Nord “
Stadt              Löwenstein
Gemarkung     Hößlinsülz

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes  

Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, für das Umlegungsgebiet “Käppelesfeld Abrundung Nord“, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 30.07.2020 aufgestellt wurde, ist am 15.09.2020 für die Flurstücke der Gemarkung Hößlinsülz

Teil von 601/1 (hiervon eine südliche Teilfläche mit 513 m²), 564 und 566
unanfechtbar geworden.

Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt Löwenstein, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hinweis:  Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
 
Löwenstein, den 18.09.2020

gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister
und Vorsitzender des Umlegungsausschusses
 

Allgemeinverfügung Breitenauer See Corona 08.09.2020

1. Das Baden, Schwimmen und sonstiger Wassersport im bzw. auf dem Breitenauer See sind von Freitag bis Sonntag untersagt.

2. Der Zugang zu dem Gebiet um den Breitenauer See wird wie folgt eingeschränkt:
    a. Das Betreten abgesperrter Bereiche ist untersagt.
    b. Der abgesperrte Badebereich darf nur über die hierfür vorgesehenen Zugänge betreten werden.

3. Ausgenommen vom Verbot der vorgenannten Ziffer ist das Betreten / Benutzen durch Behördenbedienstete oder andere Personen in öffentlichem Auftrag sowie durch beruf- lich dort tätige Personen im Rahmen ihrer konkreten dienstlichen bzw. beruflichen Auf- gaben.

4. Inhaber der Jagd- oder Fischereirechte sind zum ausschließlichen Zweck der Ausübung dieser Rechte von den unter Ziffer 2. a) getroffenen Regelung ausgenommen, so lange dabei zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. September 2020 außer Kraft

Allgemeinverfügung HIER (PDF-Dokument, 104,23 KB, 09.09.2020)

Bekanntmachungstag: 09. September 2020
 

Öffentliche Bekanntmachung

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 WeinrechtsDVO BW mit Bescheid vom 05.08.2020 für das Grundstück Flst.-Nr. 1085 auf der Gemarkung Löwenstein die Bezeichnung

„Stierle“ (PDF-Dokument, 64,58 KB, 12.08.2020)

als „kleinere geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die Weinbergsrolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen Bezeichnung „Stierle“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Genehmigung vorliegt. Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke innerhalb derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Genehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden.

gez. Diana Held

Bekanntmachungstag: 12. 08. 2020

Öffentliche Bekanntmachung

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 WeinrechtsDVO BW mit Bescheid vom 05.08.2020 für das Grundstück Flst.-Nr. 194 auf der Gemarkung Löwenstein die Bezeichnung

„Eulenberg“ (PDF-Dokument, 63,59 KB, 12.08.2020)

als „kleinere geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die Weinbergsrolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen Bezeichnung „Eulenberg“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Genehmigung vorliegt. Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke innerhalb derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Genehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden.

gez. Diana Held

Bekanntmachungstag: 12. 08. 2020

Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 69 BauGB

Umlegung:     “Käppelesfeld Abrundung Nord“
Stadt:                 Löwenstein
Gemarkung:    Hößlinsülz

1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 66 BauGB
Der Umlegungsausschuss der Stadt Löwenstein hat in seiner Sitzung am 30.07.2020 die Aufstellung des Umlegungsplanes gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist für die folgenden Flurstücke der Gemarkung Hößlinsülz

Teil von 601/1 (hiervon eine südliche Teilfläche mit 513 m²), 564 und 566.

beschlossen.

Der Umlegung liegt der seit 17.07.2020 rechtsverbindliche Bebauungsplan “Käppelesfeld Abrundung Nord“ zugrunde.

Der Umlegungsplan besteht aus dem Verzeichnis und der Karte für die Ordnungsnummern 1,  2,  3  und  4.

Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Stadt Löwenstein nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen. Das Umlegungsverzeichnis führt insbesondere die neu zugeteilten Grundstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken, die Gebote und Baulasten sowie die geldlichen Leistungen sowie einen erläuternden Text auf.

2. Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder den Umlegungsplan einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und zwar bei der Umlegungsstelle der Stadt Löwenstein, Maybachstraße 32, Zimmer 5, 74245 Löwenstein während den folgenden Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag          8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag      14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

3. Zustellung des Auszugs aus dem Umlegungsplan
Den Umlegungsbeteiligten nach § 48 BauGB wird ein ihre Rechte betreffender Auszug gemäß § 70 BauGB aus dem Umlegungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

4. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten
Die Bekanntmachung der Stadt Löwenstein vom 19.11.2019 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer III die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist diese Frist für die unter Nr. 1 aufgeführten Flurstücke mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

Löwenstein, 07.08.2020

gez.
Klaus Schifferer
Bürgermeister
und Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Allgemeinverfügung Badegewässer erlassen

Stadt Löwenstein und Gemeinde Obersulm veranlassen Sperrung des Breitenauer Sees

Der Breitenauer See war am vergangenen Wochenende aufgrund des enormen Besucherandrangs überlaufen. Viele Badegäste haben dabei die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg nicht eingehalten, die für Badeseen ohne kontrollierten Zugang – wie den Breitenauer See – gelten. Insbesondere im Badebereich und in den Warteschlangen vor den sanitären Anlagen, dem Kiosk und dem Bootsverleih wurden die Abstandsregeln und die Maskenpflicht missachtet. Die Durchsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen ist bei einem so großen Massenandrang wie am vergangenen Wochenende, auch mit Unterstützung durch den Polizeivollzugsdienst, nicht mehr leistbar. Eine Regulierung der Besucherzahl durch Zugangskontrollen ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ebenfalls nicht möglich.

Die betroffenen Kommunen Löwenstein und Obersulm haben deshalb die medizinische Einschätzung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Heilbronn eingeholt. Nach Beurteilung des Gesundheitsamtes besteht bei dieser großen Menschenansammlung ohne ausreichende Abstände ein hohes Infektionsrisiko. Das Gesundheitsamt empfiehlt deshalb, den Breitenauer See zu sperren, denn es hat sich gezeigt, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausgereicht haben, die Einhaltung der Corona-Verordnung sicherzustellen und so rechtmäßige Zustände einzuhalten.

Die Stadt Löwenstein und die Gemeinde Obersulm haben daher eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Freitag, 24. Juli 2020, in Kraft tritt. Die Sperrung gilt für sämtliche Bade- und Wassersportaktivitäten und die Liegewiesen. Außerdem werden alle Parkplätze am See geschlossen. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres. Das örtlich zuständige Polizeirevier Weinsberg sowie das Polizeipräsidium Heilbronn wurden in die Entscheidungsfindung miteingebunden und werden diese notwendig gewordene Maßnahme personell durch den Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften unterstützen und kontrollieren.

Allgemeinverfügung Badegewässer HIER  (PDF-Dokument, 147,90 KB, 22.07.2020)

Bekanntmachungstag: 23. 07. 2020

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Käppelesfeld Abrundung Nord“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 2. Juli 2020 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 10.10.2019 / 05.03.2020 Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 564, 566 und 601/1 (teilweise):

HIER_ÖB_Inkrafttreten_Planteil (JPEG-Bilddatei, 1,19 MB, 16.07.2020)

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Käppelesfeld Abrundung Nord“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Löwenstein während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Löwenstein, 17.07.2020
Bürgermeisteramt

gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung Badegewässer in der Stadt Löwenstein vom 08.05.2020.

1. Die Allgemeinverfügung Badegewässer in der Stadt Löwenstein vom 08.05.2020 wird aufgehoben.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.06.2020 in Kraft.

HIER Allgemeinverfügung Badegewässer (PDF-Dokument, 94,35 KB, 09.06.2020)

Bekanntmachungstag: 09.06.2020

Satzung zur Erstreckung der Gutachterausschussgebührensatzung

Satzung zur Erstreckung der Gutachterausschussgebührensatzung auf das Gebiet der Gemeinden Abstatt, Beilstein, Eberstadt, Ellhofen, Flein, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Neckarwestheim, Obersulm, Talheim, Untergruppenbach und Wüstenrot

Die Erstreckungssatzung HIER (PDF-Dokument, 338,72 KB, 15.05.2020)

Bekanntmachungstag: 15. Mai 2020

Öffentliche Bekanntmachung 2. Auslegung „Käppelesfeld Abrundung Nord“

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Käppelesfeld Abrundung Nord“

Die Bekanntmachung finden Sie HIER (PDF-Dokument, 494,02 KB, 15.05.2020)

Bekanntmachungstag: 12. Mai 2020

Allgemeinverfügung Badegewässer

Benachrichtigung der Bürgerinnen und Bürger über die Offenland-Biotopkartierung in Löwenstein

Die Offenland-Biotopkartierung HIER (PDF-Dokument, 210,78 KB, 22.04.2020)

Bekanntmachungstag: 22. April 2020

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Löwenstein für das Haushaltsjahr 2020

Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie HIER (PDF-Dokument, 65,52 KB, 22.04.2020)

Bekanntmachungstag: 22. April 2020

Genehmigung Gemeinsamer Gutachterausschuss Weinsberger Tal und Schozachtal

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und deren Genehmigung für die Einrichtung eines gemeinsamen Gutachterausschusses und einer gemeinsamen Geschäftsstelle auf die Stadt Weinsberg als erfüllende Gemeinde

Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie HIER (PDF-Dokument, 160,04 KB, 09.04.2020)

LRA Genehmigung Gemeinsamer Gutachterausschuss Weinsberger Tal und Schozachtal
finden Sie HIER (PDF-Dokument, 1.013,00 KB, 09.04.2020)

Bekanntmachungstag: 09. April 2020

Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Bewirtschaftungszyk-lus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie über ein Onlineportal auf der Internetseite der Regierungspräsidien

Die Bekanntmachung finden Sie HIER (PDF-Dokument, 48,96 KB, 09.04.2020)

Bekanntmachungstag: 09. April 2020

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Käppelesfeld Abrundung Nord“

HIER (PDF-Dokument, 512,63 KB, 12.03.2020) die Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachungstag: 13. März 2020

Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung

HIER (PDF-Dokument, 122,66 KB, 12.03.2020) die Satzung

Bekanntmachungstag: 12. März 2020

Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt Flurbereinigung Löwenstein (Wolfertsberg) Landkreis Heilbronn Öffentliche Bekanntmachung vom 29.01.2020 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

HIER (PDF-Dokument, 103,40 KB, 05.02.2020) die Bekanntmachung

Bekanntmachungstag: 05. Februar 2020

Staupe-Vorkommnisse in Löwenstein: Gefahr für Hunde durch Staupe-Virus

In Löwenstein ist mindestens ein Fuchs mit dem Staupe-Virus entdeckt worden. Die Stadt warnt Hundebesitzer und rät dringend zu Impfungen. Die Viruserkrankung kann für Hunde tödlich enden.

Zu erkennen sind infizierte Tiere an ähnlichen Symptomen wie bei einer Tollwuterkrankung. Sie haben Lähmungserscheinungen oder Krämpfe und oftmals eine Lähmung der Hinterbeine. Die Füchse verlieren jede Scheu vor Menschen. Außerdem können betroffene Tiere Schwierigkeiten bei der Atmung zeigen. Die Tierseuche ist für Menschen ungefährlich. Für Hunde ist der Staupe-Virus jedoch hoch ansteckend.

Die Stadt rät Hundebesitzern daher dringend dazu, ihre Tiere gegen Staupe zu impfen.
Gefährdet sind vor allem Hunde, die mit infizierten Wildtieren in Berührung kommen. Die Übertragung des Virus findet über alle Sekrete und Exkrete, vor allem über Tröpfcheninfektion von infizierten Tieren, statt.
Daher sollten Hunde die gekennzeichneten Waldwege nicht verlassen. Ebenso besteht Leinenpflicht. Auffällige Füchse sind dem Veterinäramt in Heilbronn oder dem zuständigen Jäger zu melden.

Bekanntmachungstag: 11. Februar 2020

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Käppelesfeld Abrundung Nord“

HIER (PDF-Dokument, 283,96 KB, 26.09.2019) die Bekanntmachung > Aufstellungsbeschluss

Bekanntmachungstag: 26. September 2019

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Käppelesfeld Abrundung Nord“

HIER (PDF-Dokument, 444,50 KB, 24.10.2019) die Bekanntmachung > Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 (1) BauGB

Bekanntmachungstag: 24. Oktober 2019

BPlan Kaeppelesfeld Abrundung Nord

HIER (PDF-Dokument, 170,73 KB, 30.10.2019) die Bekanntmachung > Textteil

HIER (PDF-Dokument, 349,73 KB, 30.10.2019) die Bekanntmachung > Planteil

HIER (PDF-Dokument, 393,21 KB, 30.10.2019) die Bekanntmachung > Begründung

HIER (PDF-Dokument, 378,25 KB, 30.10.2019) die Bekanntmachung > Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Bekanntmachungstag: 30. Oktober 2019

Öffentliche Bekanntmachung Umlegungsbeschluss Kaeppelesfeld Abrundung Nord

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans „Käppelesfeld West“

HIER (PDF-Dokument, 469,93 KB, 04.02.2020) die Bekanntmachung

Bekanntmachungstag: 04. Februar 2020

Lärmaktionsplan (§ 47d BImSchG)

Die Stadt Löwenstein erstellt nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2013 einen Lärmaktionsplan.

Der Geltungsbereich des Lärmaktionsplans umfasst die bebauten Bereiche entlang der Bundesstraße B 39 in Löwenstein und Hirrweiler sowie an der L 1111 (Vorhofer Straße).

Für die Bevölkerung besteht die Möglichkeit durch schriftliche Eingaben an die Stadtverwaltung Löwenstein, Haupt- und Bauamt, Maybachstraße 32, 74245 Löwenstein bereits an der Erstellung des Aktionsplans (z.B. durch Vorschläge zu Lärmschutzmaßnahmen etc.) mitzuwirken. Im weiteren Verfahren wird der Entwurf des Aktionsplans nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich ausgelegt werden. Es besteht dann nochmals die Möglichkeit, zum Aktionsplan Stellungnahmen und Anregungen schriftlich vorzubringen.
Das Verfahren wird voraussichtlich bis Sommer 2020 abgeschlossen werden.

Löwenstein, 21.11.2019                                                                                                 

gez.
Klaus Schifferer, Bürgermeister

Bekanntmachungstag: 21. November 2019

Öffentliche Bekanntmachung der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

HIER (PDF-Dokument, 78,79 KB, 12.12.2019) die Bekanntmachung

Bekanntmachungstag: 13. Dezember 2019

Öffentliche Bekanntmachung der Betriebssatzung für die Wasserversorgung der Stadt Löwenstein

HIER (PDF-Dokument, 192,42 KB, 24.02.2020) die Bekanntmachung

Bekanntmachungstag: 13. Dezember 2019

Investive Klimaschutzmaßnahmen

Sanierung der Straßenbeleuchtung der Stadt Löwenstein

Von Januar bis August 2018 hat die Stadt Löwenstein den überwiegenden Teil der Straßenlaternen auf neue LED-Technik umgestellt.

Dabei wurde auf einer Straßenlänge von insgesamt 17 Kilometer
337 Lichtpunkte saniert. Diese Maßnahmen bedeutet durch den geringeren Stromverbrauch eine Einsparung von rd. 1000 t in CO² in zwanzig Jahren. Diese Maßnahme wurde im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert.

Infobereich