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Bodenrichtwerte Wohngebiete
Seit 1. April 2020 gibt es den gemeinsamen Gutachterausschuss für das Weinsberger Tal und das Schozachtal. Bei Fragen zu Bodenrichtwerten, Gutachten etc. wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses.
Hintergrund:
Aufgrund der Novellierung der Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg 2017 war es erforderlich, dass sich benachbarte Gemeinden in einem Landkreis zusammenschließen und einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden, der die gesetzlichen Aufgaben auf der Grundlage einer breiteren Datenbasis rechtssicher erfüllen kann. Für die Erfüllung dieser umfangreichen Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle, die sich in Weinsberg befindet.
Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020
Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 für den Bereich Weinsberger Tal und Schozachtal ermittelt und in der Sitzung am 11.11.2021 beschlossen.
Der Richtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert für unbebaute Grundstücke eines Gebietes, für das im Wesentlichen gleichartige Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen eines Verkehrswertes vom Richtwert.
Die aktuellen Bodenrichtwerte sind auf der Internetseite der Stadt Weinsberg unter www.weinsberg.de unter der Rubrik Rathaus und Service/Gutachterausschuss veröffentlicht. Diese werden dort in verschiedenen Kartenausschnitten mit Darstellung der aktuellen Bodenrichtwerte und einer tabellarischen Auflistung präsentiert.
Grundsteuerreform
Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben.
Alles weitere dazu unter www.grundsteuer-bw.de
Bekanntmachungstag: 24. Juni 2022