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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Kirchwiesen“
Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 03.03.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des folgenden Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften beschlossen: Bebauungsplan „Kirchwiesen“ in Löwenstein-Hößlinsülz
Maßgebend für den Geltungsbereich ist die im Lageplan vom 15.02.2022 dargestellte Abgrenzung. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 658, 667, 668, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683 sowie teilweise die Flurstücke 657, 724 und 737.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 2 (1) BauGB).
Ziel und Zweck der Planung:
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Bauflächen im Teilort Hößlinsülz geschaffen werden.
Die Stadt Löwenstein wird in den kommenden Jahren weiter wachsen und benötigt zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum aber auch Gewerbeflächen neue Bauflächen. Da der Hauptort Löwenstein diesen Bedarf nicht decken kann und auch Bauflächen in den Teilorten geschaffen werden müssen, stellt das Plangebiet eine sinnvolle Erweiterung dar. Im Teilort Hößlinsülz sind aktuell keine Bauflächen auf dem freien Markt verfügbar, die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die Stadt möchte durch die Entwicklung des Baugebiets einen Beitrag zur mittelfristigen Bedarfsdeckung leisten.
Löwenstein, 20.05.2022
Stadt Löwenstein
gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister
Bekanntmachungstag: 20. Mai 2022
Bebauungsplan gem. § 13b Baugesetzbuch und örtliche Bauvorschriften „Galgenwiesen“
Der Gemeinderat der Stadt Löwenstein hat am 03.03.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des folgenden Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen: Bebauungsplan „Galgenwiesen“ in Löwenstein und Löwenstein-Hößlinsülz
Maßgebend für den Geltungsbereich ist die im Lageplan vom 15.02.2022 dargestellte Abgrenzung. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 731, 731/2, 321, 733, 738, 756, 756/1 sowie teilweise die Flurstücke 726/1, 729, 737, 737/2, 769, 774 und 1215.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 2 (1) BauGB).
Ziel und Zweck der Planung:
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abrundung des Teilorts Hößlinsülz geschaffen werden.
Die Stadt Löwenstein wird in den kommenden Jahren weiter wachsen und benötigt zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum neue Wohnbauflächen. Da der Hauptort Löwenstein diesen Bedarf nicht decken kann und auch Flächen für den Wohnbau in den Teilorten geschaffen werden müssen, stellt das Plangebiet eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar. Im Teilort Hößlinsülz sind aktuell keine Wohnbauflächen auf dem freien Markt verfügbar, die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind ausgeschöpft bzw. nur langfristig zu erreichen. Die Stadt möchte durch die Entwicklung des Baugebiets einen Beitrag zur kurz- und mittelfristigen Bedarfsdeckung leisten. Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13b BauGB („Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“) durchgeführt, da durch den Bebauungsplan eine Wohnnutzung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Im Verfahren nach §13b BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet.
Löwenstein, 20.05.2022
Stadt Löwenstein
gez. Klaus Schifferer
Bürgermeister
Bekanntmachungstag: 20. Mai 2022