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Wo erfolgt die Anmeldung?
Die Anmeldung erfolgt beim Bürgerbüro im Rathaus Löwenstein. Bitte beachten Sie auch die Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz und zur Wohnungsgeberbestätigung ab 1. November 2015.
Voraussetzungen / Unterlagen und Gebühren
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass von allen umziehenden Personen (falls bei Kindern noch kein Ausweis oder Pass ausgestellt wurde, wird die Geburtsurkunde benötigt)
- Persönliche Vorsprache ist erwünscht, Familien können sich jedoch durch eine Person bei der Anmeldung vertreten lassen
- Die Anmeldung und Adressänderung von Personalausweisen und Reisepässen ist kostenlos.
Wohnungsgeberbestätigung
Wieder eingeführt wird zum 01. November 2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (nur beim Wegzug in das Ausland oder nach Unbekannt). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Bitte geben Sie bei Mehrfamilienhäusern unbedingt auch die Wohnungsnummer oder eine Lagebezeichnung an.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Wer die Wohnungsgeberbestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. Dem Wohnungsgeber werden mit der neuen Regelung auch Auskunftsrechte eingeräumt. So kann er sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich der Mieter tatsächlich angemeldet hat. Umgekehrt kann die Meldebehörde vom Wohnungsgeber und vom Eigentümer Auskunft darüber verlangen, wer bei ihm aktuell wohnt oder gewohnt hat.
Formulare / Infos zum Herunterladen
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend vorgestellt: