Aktuelles aus dem Gemeinderat: Stadt Löwenstein

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Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07. Dezember 2023

icon.crdate14.12.2023

Informationen

1. Ausscheiden von Stadträtin Nina Strobel aus dem Gemeinderat - Feststellung durch den Gemeinderat 80/2023

Frau Stadträtin Nina Strobel wurde am 26.05.2019 erstmalig in den Gemeinderat der Stadt Löwenstein gewählt.
Mit Schreiben an den Vorsitzenden des Gemeinderats vom 20.11.2023 teilte sie mit, dass sie aufgrund familiärer Gründe das Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt niederlegen möchte.
Nach § 16 (1) Nr. 7 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) kann ein Stadtrat sein Ausscheiden verlangen, wenn durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit die Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Der Gemeinderat stellte das Vorliegen eines wichtigen Ausscheidungsgrundes nach § 16 GemO für Frau Nina Strobel fest.

2. Nachrücken von Herrn Markus Wagner in den Gemeinderat 81/2023

- Ausschluss von Hinderungsgründen
- Verpflichtung

Nach Ausscheiden von Frau Nina Strobel aus dem Gemeinderat, rückt die nächste Ersatzperson nach.
Bei der letzten Gemeinderatswahl am 26.05.2019 wurde Herr Michael Bopp als erster Ersatzbewerber für den Wahlvorschlag „Freie Wähler Löwenstein 2020“ gewählt. Herr Bopp teilte uns auf Nachfrage jedoch mit, dass er uns aus beruflichen Gründen nicht als Ersatzmitglied zur Verfügung steht.
Als nächster Nachrücker wurde Herr Markus Wagner gewählt. Dieser wurde nach Kenntnisnahme des Ausscheidens von Frau Nina Strobel informiert und wird für die noch verbleibende Legislaturperiode als Gemeinderat nachrücken.
Vom Gemeinderat ist nun festzustellen, dass keine Hinderungsgründe nach § 29 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für ein Eintreten von Herrn Wagner vorliegen.
Aus Sicht der Verwaltung liegen keine solchen Gründe vor, die Herrn Wagner an einem Eintritt in den Gemeinderat hindern. Herr Wagner hat eine Erklärung abgegeben, in der er ebenfalls bestätigt, dass ihm keine Hinderungsgründe bekannt sind.

Der Gemeinderat stellte fest, dass nach § 29 GemO beim nachrückenden Gemeinderatsmitglied Herrn Markus Wagner keine Hinderungsgründe vorliegen.
Nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat wurde vom stellvertretenden Bürgermeister Harald Koppenhöfer Herr Markus Wagner auf sein Amt verpflichten.

3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Erweiterung Hotelanlage Roger; CEF-Vertrag (continuos ecological functionality); Satzungsbeschluss 71/2023

Ziel und Zweck der Planung
Mit dem Bebauungsplan soll, entsprechend der zu Grunde liegenden Vorhabenplanung, die Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebes ermöglicht werden. Hierfür sind zwei Gebäude mit überwiegend 1-Zimmer-Wohnungen geplant, die im Sinne eines „Boardinghauses“ genutzt werden sollen. Die Gebäude werden durch eine Tiefgarage mit 31 Stellplätzen unterbaut. Die geplanten Gebäude bzw. deren Nutzung sind inhaltlich, räumlich und funktional dem angrenzenden Hotel zugeordnet.
Die städtebauliche Zielsetzung ist demnach die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von zwei Gebäuden und einer Tiefgarage.

Sachstand
Vor allem aufgrund artenschutzfachlicher Bedenken, die sich aus dem Vogelartenbestand im südlich anschließenden Streuobstbereich ergeben, war eine weitere Entwurfsänderung erforderlich, die Gegenstand einer dritten erneuten Auslegung war. Auf die hierzu eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird verwiesen (Tabelle). Zwischenzeitlich konnte auch der öffentlich-rechtliche Vertrag für die artenschutzfachlichen CEF-Maßnahmen mit dem LRA abgestimmt werden. Verpflichtungen hierfür werden an den Bauherrn Roger übertragen.

Da nach Abschluss der erneuten Auslegung keine wesentlichen Änderungen am Entwurf vorgenommen werden mussten bzw. die Anregungen aufgenommen wurden, kann nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander der Satzungsbeschluss erfolgen. Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, kann er mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft treten.

Es erging der einstimmige Beschluss:

  1. Dem öffentlich-rechtlichen CEF-Vertrag zur Erfüllung der mit dem Bebauungsplan verbundenen artenschutzfachlichen Auflagen wird zugestimmt.
  2. Den Behandlungsvorschlägen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der dritten erneuten Auslegung (vgl. Tabelle) wird zugestimmt.
  3. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Hotelanlage Roger“ als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 30.10.2015/30.11.2016/20.11.2017/23.02.2023, gefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Dem Bebauungsplan ist eine gleichlautend datierte Begründung und die Anlagen Artenschutzbeitrag und Vorhaben- und Erschließungsplan beigefügt.

4. Einvernehmen in Baugenehmigungsverfahren 82/2023

Nachfolgenden Bauvorhaben erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen:

  • Errichtung eines Einfamilienhauses, Flst.Nr. 2/22, Freihausgasse 17
  • Neubau Doppelgarage mit Carport, Geräteraum und Gartengestaltung, Flst.Nr. 20, Mainhardter Str. 10
  • Neuanlage Einfahrtsbereich, Flst.Nr. 1463/1 und 1471/1, Reisacher Str. 5

Kein Einvernehmen wurde der Vorhaben zum Abschluss eines Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Duldung eines Kinderspielhauses, Flst.Nr. 3225 und 3225/1, Rudolf-Haußer-Str. 14, erteilt.

5. Gemeinderatswahl am 09.06.2024 78/2023

- Hinweise zur Aufstellung von Wahlvorschlägen

Für die am 9. Juni 2024 stattfindende Gemeinderatswahl wurden nachfolgende Hinweise für die Einreichung der Wahlvorschläge gegeben.
Grundsätzlich wird zwischen Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen als Träger von Wahlvorschlägen unterschieden. Da in Löwenstein aktuell nur letzteres im Gremium vertreten ist, richten sich die folgenden Hinweise auch nur an solche Vereinigungen.
Sollten Parteien oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen Wahlvorschläge einreichen wollen, können sich diese für weitere Informationen an die Hauptamtsleiterin Frau Hübner wenden.

Notwendige Anlagen zum Wahlvorschlag

  • Zustimmungserklärung für jeden Bewerber
  • Unionsbürger: Eidesstattliche Erklärung über Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit
  • Niederschrift über Aufstellungsversammlung
  • Ggfls. Unterstützungsunterschriften

Anhängerversammlung: Durchführung und Niederschrift
Bewerber und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag müssen in einer Versammlung wahlberechtigter Anhänger der Gruppierung bestimmt werden (Anhängerversammlung):

  • Mindestteilnehmerzahl = drei wahlberechtigte Anhänger
    -> Einer davon ist Versammlungsleiter
  • zwingend geheime Abstimmung über die Personen als Bewerber sowie deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag -> Mehrheit der anwesenden Anhänger notwendig
  • Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge richtet sich nach § 9 (4) S. 3 KomWG:
    - Orts- und Zeitangabe
    - Form der Einladung
    - Zahl der erschienenen Anhänger
    - Abstimmungsergebnis
    - ggfls. Einwendungen und deren Behandlung

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und zwei wahlberechtigten Anhängern zu unterschreiben. Diese müssen an Eides Statt versichern, dass die Abstimmung geheim durchgeführt und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  • Weitere Einzelheiten zur Form der Einladung und zum Verfahren sind der WV selbst überlassen.
    -> Es kann jeder Bewerber einzeln gewählt werden oder der ganze Wahlvorschlag gleichzeitig.
  • Wahlvorschlag muss von den gleichen Personen unterzeichnet werden, die auch die Niederschrift unterschrieben haben
  • Unterstützungsunterschriften:
    Keine Unterstützungsunterschriften notwendig, wenn:
    1.  die WV zum Zeitpunkt der Einreichung bereits im Gremium vertreten ist
    und
    2. der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese WV Gewählten unterschrieben ist, die dem Gremium zum Zeitpunkt der Einreichung
    noch angehören
    Ansonsten 20 Unterstützungsunterschriften notwendig.

Einreichung von Wahlvorschlägen:
Fristbeginn: Tag nach der Wahlbekanntmachung am 02.02.2024,
                   also 3. Februar 2024
Fristende:   28. März 2024, 18 Uhr

  • Schriftform, d.h. Papierform mit Originalunterschriften
  • Wahlvorschläge können nur während der Einreichungsfrist wirksam eingereicht bzw. zurückgenommen werden

Abschließendes
Die Zulassung der Wahlvorschläge erfolgt durch den Gemeindewahlausschuss nach Ende der Einreichungsfrist.
Anschließend werden die Wahlvorschläge am 12.04.2024 öffentlich bekanntgemacht.

Was ist neu?

  • Mindestalter für die Wählbarkeit wurde von 18 auf 16 Jahre abgesenkt
    (aktives Wahlrecht wurde bereits 2019 auf 16 Jahre abgesenkt)
  • Wahlvorschläge dürfen doppelt so viele Wahlvorschläge enthalten wie Gemeinderäte zu wählen sind – also jeweils 24 Vorschläge
    (Höchstzahl muss nicht zwingend ausgeschöpft werden)
  • Nur noch Wohnort mit Stadtteil auf dem Stimmzettel, keine Straße mehr

Das Gremium nahm Kenntnis.

Bekanntmachungstag: 14. Dezember 2023

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