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Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 3. Februar 2022
icon.crdate10.02.2022
Information
Durchführung eines Flächenscreenings zur Identifikation neuer Baulandpotentiale
- Sachvortrag
Im Sachvortrag von Frau Knapp von der Fa. Steg Stadtentwicklung Stuttgart wurden in dieser Untersuchung potentielle Neubauflächen bzw. neu zu entwickelnde Bereiche untersucht.
Nachverdichtungspotentiale und Innenentwicklung sind allerdings nicht Teil des sogenannten Flächenscreenings.
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sollen zunächst grundsätzlich mögliche Potentialflächen identifiziert und nach Ihrer grundsätzlichen Eignung bewertet werden (Phase 1).
Dazu wurden u.a. folgende Aspekte betrachtet:
- Standort, Lage, aktuelle Nutzung
- Planungsrechtliche Situation
- Erschließungsaspekte
- Erste Einschätzung Arten, Grün, Ausgleich
- Erste Einschätzung Schutzgebiete
- Flächenverfügbarkeit
- erkennbare Anpassungserfordernisse
- erkennbare Konsequenzen
Ergänzend erfolgte eine zusätzliche Vorabschätzung FAUNA zu den Potentialflächen durch Dipl.Biologe Dr. Veile.
Diese Einschätzung ist in die Bewertung der Potentialflächen mit eingegangen.
Die Potentialflächen auf der gesamte Markung wurden abschließend in 4 Kategorien unterteilt: geeignet, bedingt geeignet, wenig geeignet, ungeeignet.
In der nächsten Phase wird der Gemeinderat auf diesen Grundlagen entscheiden, welche in Frage kommenden Flächen weiter verfolgt werden sollen in Hinblick auf eine mögliche Bebauung.
2. Änderungssatzung zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken im Bereich der Kernstadt Löwenstein
Das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen sollen die Gemeinden bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke erwerben können, um diese später leichter vorbereiten und verwirklichen zu können.
Am Rande der Kernstadt von Löwenstein gibt es Grundstücke, deren künftige Nutzung für die Stadt für die Gestaltung, insbesondere zur Schaffung von Wohnraum und Parkplätzen, von Bedeutung ist. Unabhängig vom bundesrechtlichen Gebot maßvoller Nachverdichtung vor Inanspruchnahme weiterer Außenbereichsflächen zieht die Stadt im vorgenannten Bereich städtebauliche Maßnahmen in Betracht, welche die zentralen Funktionen der Ortsmitte stärken und fortentwickeln sollen.
Aus diesem Grund soll die bisherige Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken im Bereich der Kernstadt Löwenstein hinsichtlich des Zwecks und Ziels des auszuübenden Vorkaufsrechtes geändert werden.
Der Gemeinderat beschloss deshalb die „2. Änderungssatzung zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken“ im genannten Bereich.
(Die Satzung mit Plan ist an anderer Stelle abgedruckt.)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Weinstraße, Flst.Nr. 651, Erweiterung Roth
- Beschluss über die Abwägung der im Rahmen der Auslegung eingegangenenAnregungen; Satzungsbeschluss
Im Sinne einer Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB soll auf einem Teil des Flurstücks Nr. 651 in Löwenstein (an der Weinstraße) ein Einfamilienhaus errichtet werden. Die Fläche stellt sich aktuell als nicht bebautes Gartengrundstück dar. Das Erfordernis der Planaufstellung liegt in einem konkreten Antrag für eine Wohnbebauung begründet, die als Maßnahme der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll und gewünscht ist. Das Baugrundstück ist über die Weinstraße erschlossen.
Im Flächennutzungsplan ist die das Flurstück als Grünfläche dargestellt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Vorhabenträger hat einen entsprechenden Antrag gem. § 12 BauGB gestellt und einen Planentwurf zum Bauvorhaben vorgelegt.
Die bei der Auslegung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wurden vom Gemeinderat abgewogen und als Satzung beschlossen.
Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2018 der Stadt Löwenstein
In seiner Sitzung am 3. November 2016 hat der Gemeinderat beschlossen, die Haushalte der Stadt Löwenstein und des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein zum 1. Januar 2018 auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) umzustellen.
Der Jahresabschluss 2017 der Stadt Löwenstein wurde am 14. Juni 2018 vom Gemeinderat festgestellt. Somit sind die Voraussetzungen zur Erstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Löwenstein zum 1. Januar 2018 gegeben.
Nach der Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Gemeinderat ist die Eröffnungsbilanz dem Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde sowie als überörtliche Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz können nun auch die nachfolgende Jahresabschlüsse erstellt werden.
Vom Gemeinderat fasste hierzu die notwendigen Beschlüsse.
Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren
- Nutzungsänderung von Ferienwohnungen in Wohnungen, Lindenstr. 33, Flst.Nr. 61/1
Vom Bauherrn wurde die Nutzungsänderung von Ferienwohnungen in Wohnungen in der Lindenstr. 33, Flst.Nr. 61/1 beantragt.
Das geplante Vorhaben dient der Innenraumverdichtung: Insgesamt sollen zwölf Wohnungen zwischen 40 und 70 m² entstehen.
Aufgrund der Stellplatzsatzung ist zudem ein Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht zu schließen, da nicht ausreichend Stellplätze auf dem Grundstück hergestellt werden können.
Der Nutzungsänderung wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Bekanntmachungstag: 10. Februar 2022