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Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11.12.2025
icon.crdate15.12.2025
Information
Forstlicher Betriebsplan und Waldhaushalt 2026
Für das Haushaltsjahr 2026 hat das Landratsamt Heilbronn – Kreisforstamt den forstlichen Betriebsplan und den Waldhaushalt für 2026 erstellt.
In der Gemeinderatssitzung wurde von Revierförster Herr Graf detailliert auf das Thema „Kommunalwald“ eingegangen und Fragen aus dem Gremium beantwortet.
Die vorliegenden Erträge und Aufwendungen werden in den Haushaltsplan 2026 übernommen
Der Gemeinderat stimmte dem forstlichen Betriebsplan 2026 zu.
Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Löwenstein
- Kreditermächtigung
- Beitrittsbeschluss
Der Gemeinderat hat am 06.11.2025 den Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebs Wasserversorgung festgestellt.
Mit Erlass des Landratsamtes Heilbronn vom 24.11.2025 wurde die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über den Wirtschaftsplan nach § 12 Abs. 4 EigBG i. V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Der auf 300.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung wird nach § 12 Abs. 4 EigBGi. V. m. § 87 Abs. 2 GemO in Höhe von 48.100€ genehmigt.
Der Restbetrag in Höhe von 251.900 € ist nach § 12 Abs. 4 EigBG I. V. m. § 87 Abs. 2GemO nicht genehmigungsfähig.
Der Eigenbetrieb Wasserversorgung plant im Jahr 2025 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 48.100 € und keine Einzahlungen aus Investitionszuweisungen.
Die maximale Kredithöhe beschränkt sich nach § 97 Abs. 1 GemO auf den Saldo aus Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Einzahlungen aus Investitionszuweisungen.
Die maximale Kredithöhe beträgt somit für das Jahr 2025: 48.100 €.
Die Stadt Löwenstein hatte daher einen Beitrittsbeschluss nach § 81 i. V. m. § 87 GemO durch den Gemeinderat der Stadt Löwenstein über den geänderten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 48.100€ herbeizuführen.
Der Festsetzungsbeschluss, die Liquiditäts- und Schuldenübersicht sowie die Planansätze der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit waren deshalb entsprechend anzupassen.
Der Beitrittsbeschluss ist dem Landratsamt vorzulegen. Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Unter der Linde" in Löwenstein-Hößlinsülz
- Fortschreibung des Flächennutzungsplans "Verwaltungsraum Obersulm/Löwenstein"
- Information zur Frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Unter der Linde“ erfolgte am 12.11.2024 der Aufstellungsbeschluss, der am 06.12.2024 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Am 31.07.2025 wurde dem Vorentwurf zugestimmt und beschlossen die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) Baugesetzbuch(BauGB) durchzuführen. Dies wurde auf der Homepage der Stadt Löwenstein am15.08.2025 öffentlich bekannt gemacht.
Zeitgleich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Es wurde Gelegenheit gegeben sich zum Planvorhaben Stellung zu nehmen.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Anregungen eingegangen.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zahlreiche Stellungnahmen abgeben, die überwiegend Regelungsinhalte des aufzustellenden Bebauungsplans betreffen.
Die Anregungen werden soweit geboten und erforderlich bei der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs berücksichtigt.
In einer der kommenden Sitzungen ist vorgesehen, über die Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beschließen sowie gleichzeitig den Planentwurf zu billigen und den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB zu fassen.
In der Sitzung wurde ein erster Überblick zu den eingegangenen Stellungnahmen präsentiert.
Der Bebauungsplan wird nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, daher ist der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 (BauGB) im Parallelverfahren zu ändern.
Gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes durch die Gemeinde Obersulm für die Stadt Löwenstein vom 11. November 1982 erfüllt die Gemeinde Obersulm anstelle der Stadt Löwenstein in eigener Zuständigkeit die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Änderung des Flächennutzungsplans muss bei der Gemeinde Obersulm beantragt werden.
Die Entscheidung zu diesem Antrag wird vom Gemeinsamen Ausschuss, der aus den Bürgermeistern und weiteren Vertretern beider Kommunen besteht, behandelt.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplans bei der Gemeinde Obersulm als erfüllende Gemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Obersulm/Löwenstein zu beantragen.
Die Information zur Frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Gremium zur Kenntnis genommen.
Rückwirkungsbeschluss für die Anpassung der Wassergebühren sowie der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 2026
Wasserversorgung
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass maximal eine Kostendeckung von 100 % anzustreben ist.
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Stadt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG die Pflicht, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen.
Die allgemeine Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG wird im Bereich der Wasserversorgung durch die speziellere Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG außer Kraft gesetzt.
Hiernach können Versorgungseinrichtungen einen angemessenen Ertrag für die Stadt abwerfen. Erträge sind nur dann tatsächlich realisiert, wenn sie keine Aus-gleichsverpflichtung nach sich ziehen. Daher sind die Gewinne der Wasserversor-gung aus kommunalabgabenrechtlicher Sicht nicht zwingend auszugleichen.
Die Wassergebühren der Stadt Löwenstein wurden zuletzt am 16.11.2023 geändert, auf der Grundlage der Kalkulation der Firma Allevo Kommunalberatung für den Zeitraum: 01.01.2024 bis 31.12.2025. Für den kommenden Kalkulationszeitraum ab 01.01.2026 ist eine Neukalkulation der Gebühren notwendig.
Schmutz- und Niederschlagswasser
Die Stadt Löwenstein erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen, wiez.B. der öffentlichen Abwasserentsorgung, kostendeckende Gebühren von ihren Nutzern.
Im Zuge der Haushaltsplanerstellung 2025 wurde im Oktober/November 2025 die Abwassergebühren für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 neu kalkuliert und in der Sitzung am 06.11.2025 auf Grundlage der Kalkulation der Firma Allevo Kommu-nalberatung ab 01.01.2025 neu festgesetzt. Da weiterhin kostendeckende Gebühren erhoben werden, wird empfohlen, die Gebühr in 2026 erneut neu zu kalkulieren und festzusetzen.
Sowohl die Wassergebühren, als auch die Abwassergebühren sollten ab 01.01.2026neu kalkuliert festgesetzt werden. Da bereits Dezember 2025 ist, wird eine neue Kalkulation in 2025 nicht mehr fertig berechnet werden können.
Damit nach den Neukalkulationen der Abwasser- sowie der Wassergebühren diese rechtmäßig rückwirkend auf den 01.01.2026 festgesetzt werden können, sind sogenannte Bevorratungs- bzw. Rückwirkungsbeschlüsse erforderlich.
Diese Beschlüsse wird die Verwaltung noch im Jahr 2025 öffentlich bekannt machen, so dass gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit von möglichen rückwirkenden Anpassungen Kenntnis hat.
Der Gemeinderat fasste für die Gebühren der Wasserversorgung einen sogenann-ten Bevorratungsbeschluss. Es ist beabsichtigt, die Wassergebühren im Laufe des Jahres 2026 neu zu kalkulieren und anhand des Ergebnisses der Kalkulation die Gebühren rückwirkend auf den 01.01.2026 neu festzusetzen.
Der Gemeinderat fasste für die Gebühren der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) einen sogenannten Bevorratungsbeschluss. Es ist beabsichtigt, die Abwassergebühren im Laufe des Jahres 2026 neu zu kalkulieren und anhand des Ergebnisses der Kalkulation die Gebühren rückwirkend auf den 01.01.2026 neu festzusetzen.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Bevorratungsbeschluss rechtzeitig vor dem31.12.2025 öffentlich bekannt zu machen.
Rohwasserkonzeption des Zweckverbands Wasserversorgung Nordostwürttemberg
Der Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg untersucht für den Bereich Sulmtal die Errichtung eines Wasserwerkes, um die regionalen Rohwasservorkommen zu nutzen.
In der vorbereiteten Präsentation wurden auf die Hintergründe und die mögliche Umsetzung in der Sitzung eingegangen.
Am 29. Januar 2026 findet das nächste Treffen der Teilnehmer des Zweckverbandes statt. Hier soll das weitere Vorgehen besprochen werden. Bis dahin ist eine Interessensbekundung notwendig.
Die NOW selbst wird das erarbeitete Konzept nochmals dem Gemeinderat und der Verwaltung vorstellen.
Die Stadt Löwenstein bekundete ihr Interesse an der weiteren Untersuchung des Rohwasserkonzeptes „Bereich Sulmtal“ durch die NOW.
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Löwenstein nach § 16 FwG
Nachdem die FwES in der Fassung vom 08.11.2019 neu gestaltet wurde, soll eine Neufassung der Satzung beschlossen werden.
Hintergrund ist, dass die Anforderungen an die Funktionsträger innerhalb der Feuer-wehr, insbesondere des Kommandanten und seiner Stellvertreter, sowie der Geräte-warte und verantwortlichen der Jugendfeuerwehr enorm gestiegen sind und die entsprechenden Ehrenamtlichen immer mehr fordern – vor allem zeitlich und in Hin-sicht auf erhöhte Verantwortung.
Für eine Anpassung der Entschädigungssätze nach §§ 1 und 2 spricht des Weiteren, dass seit der letzten Anpassung im Jahr 2019 eine deutliche Preissteigerung stattgefunden hat und auch hier die Anforderungen an die Einsatzkräfte stetig steigen.
Dem Vorschlag liegt ein Schreiben von Gemeindetag, Städtetag und Feuerwehrverband Baden-Württemberg zugrunde.
Die hierin enthaltenen Orientierungswerte und der Handlungsleitfaden bilden die Grundlage der Neufassung der Satzung.
Der Feuerwehrausschuss wurde zur Neufassung der FwES gehört und begrüßt die Anpassungen.
Ebenfalls wurde die Verwaltung (incl. Stellv. BM) wie auch schon 2023 und 2024 in-formiert und eingebunden.
Der finanzielle Mehraufwand für die Stadt Löwenstein kann durch die Anpassung der Feuerwehrkostenersatz-Satzung teilweise kompensiert werden.
Der Gemeinderat stimmte dem Satzungsentwurf in der vorgelegten Form zu.
Die neu zu fassenden Feuerwehrkostenersatz-Satzung wird in einer späteren Sitzung entsprechend angepasst.
Bekanntmachungstag: 18. Dezember 2025




